Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Bestellung. Vorsitzender. Verständigung. Betriebspartner. Einigung. Rechtsschutzbedürfnis. Bestellungsverfahren. Anzahl. Beisitzer. Regelbesetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist grundsätzlich denkbar, dass der bei Gericht gestellte Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn nicht einmal der Versuch einer Einigung zwischen den Betriebspartnern unternommen wurde. Allerdings dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse nicht überspannt werden.

2. Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle umfasst zwei Beisitzer auf jeder Seite.

 

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 2; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen 4 BV 74/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.10.2007 – 4 BV 74/07 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am LAG Bertram zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Regelung der betrieblichen Rahmenarbeitszeit bestellt und die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt.

1.Dem steht nicht entgegen, dass es die Arbeitgeberin im Vorfeld unterlassen hat, zu versuchen, sich gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat auf die Person des Vorsitzenden zu verständigen. Erst bei Ausbleiben der Einigung ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG das gerichtliche Bestellungsverfahren nach Maßgabe des § 98 ArbGG vorgesehen.

Danach ist es grundsätzlich denkbar, dass der bei Gericht gestellte Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn nicht einmal der Versuch einer Einigung zwischen den Betriebspartnern unternommen wurde (GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 76 Rdnr. 65). Allerdings dürfen auch in dem Zusammenhang die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse nicht überspannt werden. Vielmehr ist dem Beschleunigungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen, wonach beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um jede weitere Verzögerung der Sachverhandlungen zu vermeiden (BAG, Beschl. v. 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11).

Hier hat trotz förmlich bewiesener Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrates das Bestellungsverfahren über zwei Instanzen dokumentiert, dass die Betriebspartner nicht imstande sind, sich auf die Person des Vorsitzenden zu einigen. Vor dem Hintergrund besteht nunmehr das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung der Streitfrage, damit die aufgeworfenen Arbeitszeitprobleme möglichst schnell in einer funktionsfähigen Einigungsstelle gelöst werden können (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 74 Rdnr. 28).

2.Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (zuletzt LAG Hamm, Beschl. v. 10.09.2007 – 10 TaBV 85/07 – m. w. N.). Der Betriebsrat hat keine Gesichtspunkte für das Vorliegen eines besonders schwierig gelagerten Falles vorgetragen, der eine Abweichung nach oben rechtfertigen könnte (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.04.1987 – 10 TaBV 17/87 – DB 1987, 1441).

 

Unterschriften

Dr. Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1874878

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