Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Gerichts an die von den Parteien beantragte Besetzung der Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist das Gericht nicht an eine im Antrag bezeichnete Person gebunden; es besteht auch kein Erfordernis für den anderen Betriebspartner, im Verfahren nach § 100 ArbGG sachliche/ernsthafte/begründete Zweifel gegen eine/n "Kandidatin/en" darzulegen.

 

Normenkette

ArbGG § 100; BetrVG § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 2 BV 39/15)

 

Tenor

  1. Bei der Arbeitgeberin wird im Betrieb E-B eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung" eingesetzt.
  2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird Herr T bestellt.
  3. Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Person einer/eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung" sowie um die Anzahl der Beisitzer.

Durch Beschluss vom 28.05.2015 hat das Arbeitsgericht in der vom Betriebsrat angegriffenen Entscheidung den von der Arbeitgeberin in ihrem zu Protokoll der Sitzung vom 28.05.2015 erklärten Antrag hilfsweise bezeichneten Vorsitzenden eingesetzt und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei (Antrag des Betriebsrates: je drei) festgesetzt.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unter dem 03.06.2015 zugestellten Beschluss, wendet sich der Betriebsrat nunmehr mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 16.06.2015 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.

Er meint, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sowohl mehrerer Landesarbeitsgerichte als auch diverser Literaturstimmen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm in jüngst veröffentlichten Entscheidungen eine Bindung des Gerichts an einen von den Beteiligten im Antrag eines Verfahrens nach § 100 ArbGG genannten Vorsitzenden jedenfalls insoweit bestehe, als dass die Arbeitgeberin sachlich begründete Einwände gegen die im Antrag des Betriebsrates bezeichnete Person vortragen müsse. Solche gebe es weder gegenüber dem vom Betriebsrat vorrangig, noch den hilfsweise benannten Vorsitzenden.

Die Anzahl der Beisitzer sei auf je drei festzusetzen.

Der Betriebsrat beantragt daher,

  1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund - 2 BV 39/15 - vom 28.05.2015 abzuändern und im Betrieb der Beteiligten zu 2.) in E-B eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters L einzurichten zu dem Regelungsgegenstand "Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung", hilfsweise unter dem Vorsitz von E1, weiter hilfsweise unter dem Vorsitz des Richters L1 und weiter hilfsweise unter dem Vorsitz von Frau N,
  2. die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite mit 3 festzusetzen;

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist zum Teil begründet; allerdings waren als Vorsitzender der Einigungsstelle weder die vom Betriebsrat noch die von der Arbeitgeberin im jeweiligen Antrag - z.T. hilfsweise - benannten Vorsitzenden zu bestellen; die Zahl der Beisitzer hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend mit je zwei festgelegt.

I. Die Beschwerdekammer hält an der Rechtsprechung fest, wonach eine Bindung des Gerichts an eine im Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle im Verfahren nach (nunmehr seit Änderung des ArbGG zum 09.07.2015, BGBl I 2015, S. 1130 ff.) § 100 ArbGG genannte Person nicht besteht.

1. Der Betriebsrat weist zutreffend darauf hin, dass das Bestehen und die Reichweite der Bindungswirkung an antragsmäßig genannte Personen im Einigungsstelleneinrichtungsverfahren nach § 100 ArbGG in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich gesehen werden (vgl. die umfassenden Nachweise zur Rechtsprechung bei Kreutz/Jacobs im GKBetrVG, 10. A., § 76 Rdnr 60). Während einerseits eine solche Bindung vollständig abgelehnt wird (LAG Hamm, Beschlüsse v. vom 04.10.2010, 13 TaBV 74/10, vom 31.03.2015, 7 TaBV 15/15, vom 17.12.2013, 7 TaBV 91/13, auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014, 9 TaBV 39/14, alle m.w.N.; Schlewing in: in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 98 Rdnr.14, Schwab/Weth, ArbGG 2. A., § 98 Rdnr. 51, Bengelsdorf BB 1991, 613 (615/619)), wird andererseits die Auffassung vertreten, dass der Betriebspartner, der eine/n andere/n Vorsitzende/n bestellt wissen will, konkrete Bedenken im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG vortragen müsse (ErfK/Koch, 15.A., § 99 Rdnr.5; Henssler/Willemsen/Kalb, ArbRKommentar 6. A./Bepler, § 98 ArbGG Rdnr. 7; Treber in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht 2.A., § 98 ArbGG Rd...

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