Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses - unzulässige Rechtsausübung

 

Orientierungssatz

1. Wenn sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, dann handelt es sich in der Regel dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Vereinbarung derart zustandegekommen ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema des Gespräches nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einem Auflösungsvertrag veranlaßt und ihm keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht einräumt.

2. Kommt die Auflösungsvereinbarung unter den unter Ziffer 1 dargestellten Umständen zustande, hat der Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht, das den Vertrag aufhebt, wenn es unverzüglich in Anspruch genommen wird.

3. Revision unter dem Az 2 AZR 412/91 eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 10.12.1990; Aktenzeichen 21 Ca 252/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 2 AZR 412/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445577

NZA 1992, 309

NZA 1992, 309-311 (ST1)

RzK, I 9i Nr 22 (S1)

ArbuR 1992, 93 (S1)

AuA 1992, 253 (ST1)

EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 11 (S1-2)

LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 6 (ST1-2)

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