Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 11.07.1991; Aktenzeichen 2 Bv 10/91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juli 1991 – 2 Bv 10/91 – abgeändert:

Der Hauptantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag wird die Beteiligte zu 2) verpflichtet, den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – Einladungsschreiben der Beteiligten zu 1) zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahl Vorstandes nach entsprechender Aufforderung durch die Beteiligte zu 1) und auf deren Kosten zu übersenden.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, der Beteiligten zu 1) eine vollständige Namens- und Anschriftenliste der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, damit diese gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen kann, und darüber, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, Einladungsschreiben der Beteiligten zu 1) für eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes zu versenden.

Die beteiligte zu 1) ist eine im Betrieb der Beteiligten zu 2) vertretene Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 2) ist eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma, bei der ein Betriebsrat derzeit nicht besteht. Die Beteiligte zu 1) bemüht sich, im, Betrieb der Beteiligten zu 2) einen Betriebsrat zu konstituieren.

Nachdem sich die Beteiligte zu 2) weigerte, mit der Beteiligten zu 1) ein Gespräch über die Bildung eines Betriebsrates zu führen und sich des weiteren weigerte, ein Einladungsschreiben der Beteiligten zu 1) an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden, beantragte die Beteiligte zu 1) beim Arbeitsgericht Hamburg die Einsetzung eines Wahlvorstandes. Durch Beschluß vom 09. August 1990 (Aktenzeichen: 2 Bv 12/90) setzte das Arbeitsgericht Hamburg einen Wahlvorstand ein. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) änderte das Landesarbeitsgericht Hamburg durch Beschluß vom 28. Februar 1991 den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg ab und wies den Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes zurück (Aktenzeichen: 7 TaBv 9/90). Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erhoben, die das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich abgewiesen hat.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen Namens- und Anschriftenliste der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), damit sie ordnungsgemäß zu einer Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG einladen könne.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, der Beteiligten zu 1) eine vollständige Anschriftenliste mit Namen, Vornamen und ladungsfähigen Anschriften der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Antrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beteiligte zu 1) die Bestellung eines Wahl Vorstandes durch das Gericht beim Bundesarbeitsgericht weiterbetreibe.

Der Antrag sei auch unbegründet, weil es an einer Anspruchsgrundlage für die Beteiligte zu 1) fehle. Außerdem sei sie – die Beteiligte zu 2) – nicht berechtigt, die Namen und Anschriften der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter, die in ihrer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gespeichert seien, an die Beteiligte zu 1) herauszugeben, wenn und soweit Mitarbeiter dem widersprächen. Derartige Widersprüche lägen bereits vor. Überdies verstoße die Herausgabe der Namens- und Anschriftenliste gegen § 28 Bundesdatenschutzgesetz, selbst wenn einzelne Mitarbeiter nicht widersprächen.

Im übrigen wird ergänzend auf Ziffer I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 38 – 40 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch den Beschluß vom 11. Juli 1991 – 2 Bv 10/91 – dem Antrag der Beteiligten zu 1) stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle der Beteiligten zu 1) nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes und der hier zur Entscheidung anstehende im Verhältnis zueinander wie Haupt- und Hilfsantrag stünden und der hier gestellte Antrag nicht sein Rechtsschutzbedürfnis dadurch verliere, daß der andere in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt werde.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat weiter ausgeführt, ein Anspruch der Beteiligten zu 1) ergebe sich aus § 2 Abs. 1 BetrVG, weil die Gewerkschaft ihr durch § 17 Abs. 2 BetrVG eingeräumtes Recht, zu einer Betriebsversammlung einzuladen, durch die Eigentümlichkeit des Betriebes der Beteiligten zu 2) nicht anders als durch die Versendung von Einladungen verwirklichen könne. Bei der Verwirklichung dieses Rechts habe die Beteiligte zu 2) mitzuwirken, ohne daß der Mitwirkungspflicht datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden, weil zum einen ein öffentliches Interesse an der Bildun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge