Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 16.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2776/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom16.11.1995 – 3 Ca 2776/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Vergütung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW (AWbG).

Der Kläger ist bei der Beklagten als Programmierer beschäftigt. Seit dem 02.09.1991 besuchte er an den Gewerblichen Schulen der Stadt E. die Schule für Elektrotechnik mit dem Ziel des Abschlusses als „Staatlich geprüfter Elektrotechniker”. Die schriftlichen Prüfungen fanden am 18., 19., 22., 23. und 24.05.1995, die mündliche Prüfung am 28.06.1995 statt. Hierfür machte der Kläger nach Voranfrage über den Betriebsrat Ende 1994 im März 1995 persönlich den Arbeitnehmerweiterbildungsurlaub geltend. Mit Schreiben vom 03.05.1995 lehnte die Beklagte eine Lohnzahlung für diesen Zeitraum ab. Dem Kläger wurde unbezahlter Urlaub gewährt.

Mit der am 01.08.1995 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütung für sechs Tage mit insgesamt 1.092,10 DM brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, Prüfung und vorangegangene Lehrveranstaltung selbst seien unter Weiterbildungsgesichtspunkten als Einheit zu betrachten. Der Schulbesuch zur Erlangung des Abschlusses als „Staatlich geprüfter Elektrotechniker” diene fraglos der beruflichen Weiterbildung und sei nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz als förderungswürdig anzusehen. Hierbei könne die Anerkennung der Prüfungstage nicht von der tatsächlichen Dauer der vorangegangenen Weiterbildungsveranstaltung abhängig gemacht werden.

Unter teilweiser Klagerücknahme bezüglich der für den 28.06.1995 geltend gemachten Vergütung hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,08 DM brutto

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zum einen handele es sich bei einer Prüfung nicht um Weiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes, sondern lediglich um eine Wissensabfrage. Zum anderen handele es sich bei der Bildungsmaßnahme bereits im Hinblick auf ihre Dauer um eine solche, welche zeitlich nicht vom Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz erfaßt werde mit der Folge, daß alsdann auch die Prüfung selbst nicht förderungswürdig sein könne.

Durch Urteil vom 16.11.1995 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 910,08 DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, Prüfung und Lehrveranstaltung müßten als einheitliche Bildungsmaßnahme mit der Folge betrachtet werden, daß die Veranstaltung von ihrer Dauer her nicht mehr dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz zuzuordnen sei.

Gegen das ihm am 05.02.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 01.03.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 20.03.1996 vorliegenden Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger an der Auffassung fest, die Dauer der vorangegangenen Weiterbildungsmaßnahme könne der Förderungswürdigkeit der Prüfungstage als solcher nicht entgegenstehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.1995 – 3 Ca 2776/95 – an den Kläger 910,08 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht zudem geltend, die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme habe keinen Bezug zum Beruf des Klägers als Programmierer.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen werde auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.1995 – 3 Ca 2776/95 – ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

II.

In der Sache selbst konnte die Berufung des Klägers hingegen keinen Erfolg haben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 910,08 DM brutto für fünf Prüfungstage im Mai 1995 gegen die Beklagte nicht zu, §§ 1, 3 Abs. 1, 7 AWbG. Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Der Berufung ist es nicht gelungen, das erstinstanzlich gefundene Ergebnis zu erschüttern. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz und auf die Angriffe der Berufung ist folgendes festzustellen:

Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei den schriftlichen Prüfungstagen (18., 19., 22. bis 24....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge