Leitsatz (redaktionell)

Bei eigenmächtiger Urlaubsnahme des Arbeitnehmers läuft die Frist des BGB § 626 Abs 2 (jedenfalls in der Regel) bis zwei Wochen nach Ende dieses "Urlaubs".

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1983; Aktenzeichen 2 AZR 298/81)

 

Fundstellen

DB 1981, 1731-1732 (LT1)

EzA § 626 nF BGB, Nr 77 (LT1)

LAGE § 626 BGB, Nr 12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge