Entscheidungsstichwort (Thema)

Franchisevertrag. Franchisenehmer. Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig davon auszugehen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt (in Anlehnung an BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 253/00, dokumentiert bei juris).

Das gilt selbst dann, wenn er im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung seiner Tätigkeit einer Vielzahl engmaschiger Vorgaben des Franchisegebers unterliegt (in Anlehnung an: LAG Hamburg vom 27.02.2008 – 5 Sa 65/07, dokumentiert bei juris).

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 04.12.2009; Aktenzeichen 2 Ca 2510/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.2009 – 2 Ca 2510/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Frage, ob durch die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Großunternehmen, das über eine Vielzahl von Bäckereiladengeschäften, den sog. „L1.-Backshops”, Backwaren sowie Snacks und sonstige Handelswaren vertreibt. Die Ladengeschäfte betreibt die Beklagte nur noch zu einem geringen Teil selbst. Weit überwiegend tritt sie als Franchisegeberin auf, die ihren Franchisenehmern schlüsselfertig eingerichtete und vollständig ausgestattete Ladenlokale auf der Basis von Franchiseverträgen überlässt.

Der Kläger schloss mit der Beklagten mehrere solche Franchiseverträge und ein Reihe von Nachtragsvereinbarungen ab, wegen deren Gesamtheit auf das mit der Klageschrift vorgelegte Anlagenkonvolut verwiesen wird.

Auf dieser vertraglichen Grundlage betrieb der Kläger im Zeitraum ab dem 01.08.2005 bis zum 21.03.2006 einen Backshop in N. und im Anschluss daran bis zum 31.03.2008 einen Backshop in L2. sowie – teils parallel zum vorgenannten Ladengeschäft – in der Zeit ab dem 20.09.2007 einen Backshop in L3.

§ 2 „Verkauf – Lieferprodukte und Warenbezug” der inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend gestalteten Franchiseverträge verpflichtet den Franchisenehmer dazu, alle Backwaren ausschließlich vom Franchisegeber zu beziehen. Er ist jedoch berechtigt, die vom Franchisegeber gelieferten Backwaren durch Eigenleistungen weiter zu verarbeiten (zu veredeln). Diesbezüglich hat der Franchisegeber die Rohstoffe festgelegt, die der Franchisenehmer vom Franchisegeber oder einem von diesem benannten Lieferanten beziehen muss. Neben den Backwaren darf der Franchisenehmer alkoholfreie Kalt- und Heißgetränke sowie vom Franchisegeber gelistete Zusatzprodukte anbieten. Die für die Herstellung von alkoholfreien Heißgetränken benötigten Rohstoffe hat er ausschließlich vom Franchisegeber oder einem von diesem benannten Lieferanten zu beziehen. Bei der Wahl seines Lieferanten für alkoholfreie Kaltgetränke ist er hingegen frei. Allerdings besteht die Verpflichtung, nur „qualitativ hochwertige” alkoholfreie Kaltgetränke anzubieten. Andere Backwaren und/oder Handelswaren darf der Franchisenehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Franchisegebers verkaufen.

Unter § 3 „Snack-Konzept” wurde bei gleichzeitiger Festschreibung vielfältiger Details u.a. vereinbart, dass der Franchisenehmer als Pflichtsortiment vier vorgegebene belegte Brötchen anzubieten hat. Daneben darf er aus einem ebenfalls vorgegebenen Wahlsortiment Artikel auswählen und anbieten. Neben den Artikeln des Basis- und Wahlsortiments ist der Franchisenehmer berechtigt, in unterschiedlicher Anzahl (zwischenzeitlich bis zu acht, später lediglich noch zwei) „eigene Kreationen” an belegten Brötchen anzubieten (sog. „Partner-Ideen”).

§ 4 des Franchisevertrages regelt die Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers, die sich neben einer einmalig zu zahlenden festen „Eintrittsgebühr” aus einer „Pachtgebühr”, einer „Franchisegebühr” und einer „Gebühr auf sonstige Umsätze” in jeweils umsatzabhängiger Höhe zusammensetzen. Nach § 4 Ziffer 2 des Vertrages sind einseitige Änderungen der Bezugspreise durch den Franchisegeber spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen werden.

§ 5 legt die Bedingungen für die Rückgabe unverkaufter Waren (Retouren) fest.

§ 6 enthält detaillierte Vorgaben über „Verrechnung / Abrechnung” und ein Abtretungsverbot. Nach § 6 Ziff. 4 und 5 ist der Franchisenehmer verpflichtet, seiner Bank zugunsten des Franchisegebers einen schriftlichen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen, um es diesem zu ermöglichen, mit bis zu neun „a-conto-Bankabrufen”, Abschlagszahlungen auf die Dekaden- und Monatsrechnungen einzuziehen.

Für die nach § 7 zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,– EUR hat der Kläger eine selbstschuldnerische, auf erstes ...

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