Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung per eMail

 

Leitsatz (amtlich)

kein Leitsatz vorhanden

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung der Klagefrist i.S. des § 4 KSchG ist das Vorliegen einer schriftlichen Kündigung; eine Kündigung per e-Mail erfüllt das Formerfordernis des § 623 BGB nicht.

 

Normenkette

KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 5676/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 - 2 Ca 5676/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Dauer einer Kündigungsfrist und um Vergütungszahlungen einschließlich einer Widerklage. In der Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 ist Gegenstand die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2011.

Der Kläger ist 56 Jahre alt, verheiratet und war bei der Beklagten, die mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.02.2011 (Bl. 229 d.GA.) seit dem 01.03.2011 als Director Sales beschäftigt. Ob der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, ist streitig.

In § 2 des Arbeitsvertrages ist festgelegt, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Nach Ablauf der Probefrist ist dort eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende festgelegt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 30.08.2011 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am Sitz der Beklagten in G. eine Besprechung statt. Am Abend des gleichen Tages übersandte die Beklagte an den Kläger, der in N. wohnt, eine E-Mail mit der Bitte, am nächsten Tag erneut an den Firmensitz nach G. zu kommen. Auf die E-Mail vom 30.08.2011 wird Bezug genommen, Bl. 31 d.GA.

Am 31.08.2011 telefonierte der Kläger vormittags mit dem Geschäftsführer der Beklagten und fragte diesen, ob die Beklagte die Kündigung aussprechen wollte. Dies wurde seitens des Geschäftsführers bejaht. Nachdem der Kläger der Beklagten gegenüber erklärte, dafür bedürfe es keiner Fahrt nach G., übersandte ihm die Beklagte am selben Tag mit E-Mail um 12:56 Uhr eine eingescannte und unterschriebene Kündigung. Die E-Mail selbst hatte folgenden Wortlaut:

"Hallo S.,

anbei, wie heute Morgen über Mobiltelefon besprochen, die Kündigung.

Im Rahmen eines persönlichen Treffens schien es mir ein Stück weit angemessener, aber natürlich verstehe und respektiere ich auch Deinen Wunsch, es auf diesem Wege zu übermitteln und zu bestätigen.

Bitte drucke das angehängte Dokument ausdrucken und zurück faxen können.

Bitte lass' uns noch eine Sprachregelung finden, wie wir das Ausscheiden nach Außen kommunizieren.

Gruß

Q."

Wegen des Inhaltes der E-Mail und der Anlage wird auf Bl. 161 u. 162 d.GA. Bezug genommen.

Mit E-Mail vom gleichen Tag, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 167 d.GA.), bat der Kläger darum, ihm eine Kündigung im Original zuzusenden, da die Bundesagentur für Arbeit eine E-Mail nicht akzeptiere. Dies bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten.

Mit Schreiben vom 10.09.2011 stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeit frei (Bl. 168 d.GA.). Das Kündigungsschreiben vom 31.08.2011 ging dem Kläger am 12.08.2011 postalisch zu. Am 14.09.2011 wurde ihm ein gleichlautendes Schreiben persönlich übergeben und vom Kläger quittiert (Bl. 169 d.GA.).

Am 15.09.2011 wurde dem Kläger eine Kündigung zum 15.10.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt per Boten überbracht. Auf den Inhalt dieser Kündigung (Bl. 33 d.GA.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, im Gespräch am 31.08.2011 habe er dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, einer Fahrt nach G. bedürfe es nicht, er lege auf salbungsvolle Worte keinen Wert. Der Geschäftsführer könne ihm die Kündigung auch postalisch zukommen lassen.

Nachdem er zunächst mit seiner Klage, die am 30.09.2011 bei Gericht eingegangen ist, die folgenden Anträge ankündigte,

  • 1.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2011, zugegangen am 15.09.2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Director Sales zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen,

  • 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 abzgl. gezahlter 2.178,95 € netto, zu zahlen,

beantragte er im Termin vor dem Arbeitsgericht unter Zurücknahme weiterer Anträge:

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2011 fortbesteht.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 26.500,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.500,-- € seit dem 16.09.2011, aus 8.500,-- € seit dem 16.10.2011 und aus 8.500,-- € seit dem 16.11.2011 abzüglich gezahlt...

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