Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Änderungskündigung mit Versetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt ein Arbeitnehmer die mit einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verbundene Änderungskündigung unter Vorbehalt an, so kommt ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz unter entsprechender Anwendung des § 102 Abs 5 BetrVG 1972 in Betracht, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen unwirksam ist.

2. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann ein solcher Anspruch nur durchgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, daß sein Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß aus betriebsverfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen überwiegend wahrscheinlich ist und ihm ohne die vorläufige Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs erhebliche Nachteile drohen.

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.1992; Aktenzeichen 5 Ga 87/92)

 

Fundstellen

BB 1993, 1151

BB 1993, 1151 (L1)

DB 1993, 1680 (L2,S1-4)

RzK, I 10i Nr 39 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht, Nr 12 (LT1-2)

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