Leitsatz (redaktionell)

Wesentlicher Inhalt eines Lehrverhältnisses ist die Beschäftigungspflicht des Lehrherren, weil er nur dadurch seine Ausbildungspflicht erfüllen kann.

Kann der Lehrherr aus Gründen in der Person des Lehrlings seiner Ausbildungspflicht nicht mehr nachkommen, so rechtfertigt das nur dann eine fristlose Lösung des Lehrverhältnisses, wenn der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses nicht mehr erreicht werden kann.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Lehrzeit um Zeiten unverschuldeter Versäumnis setzt voraus, daß das Lehrziel innerhalb der vorgesehenen Verlängerung noch erreicht werden kann.

 

Normenkette

HwO §§ 26, 29; BGB § 626; GewO § 127b

 

Fundstellen

Haufe-Index 444800

DB 1968, 401 (LT1)

ArbuSozR 1969, 51 (LT1)

GewArch 1968, 173 (LT1)

PERSONAL 1969, 26, 27 (LT1)

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