Leitsatz (redaktionell)

1. Das Erfordernis der sechsmonatigen Beschäftigungsdauer nach KSchG § 1 Abs 1 ist nur erfüllt, wenn die Frist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits verstrichen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kündigung gerade am letzten Tag der Frist zugeht.

2. Indessen ist gemäß BGB § 162 der Kündigungsschutz dann zu gewähren, wenn die Kündigung nur erfolgt ist, um das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes zu vereiteln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444345

DB 1953, 1096

PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 102 (L1)

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