Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung von Betriebsferien in betriebsratslosem Betrieb. Direktionsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 1 BGB steht (seit BAG 18.12.1986 – 8 AZR 502/84 – AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG), kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen (früher schon BAG 12.10.1961 – 5 AZR 423/60 – AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

2. Danach rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen dringende betriebliche Belange i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen müssen (im Anschluss an BAG 28.07.1981 – 1 ABR 79/79 – AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 6 Ca 6692/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.01.2002 – 6 Ca 6692/01 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 22.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.

Die Revision wird für die Klägerin, soweit die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden ist, zugelassen.

Die Revision für die Beklagte wird unter keinem Gesichtspunkt zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 05.02.1945 geborene Klägerin ist seit dem 14.11.1966 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Verkaufsassistentin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt vier Tage. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 28.12.1966 nebst Ergänzung vom 28.05.1973.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik über sog. „Depositäre” = Fach-Einzelhandel = Parfümerien hochwertige Kosmetikprodukte des französischen Herstellers „O.”. Die Beklagte beschäftigt in der Bundesrepublik Deutschland neben der Klägerin acht weitere Verkaufsassistentinnen sowie acht sog. Repräsentanten (angestellte Reisende).

Die Tätigkeit der von der Beklagten beschäftigten Verkaufsassistentinnen und damit der Klägerin besteht in der O.-Produktschulung der bei den Depositären beschäftigten Mitarbeiter sowie in Verkaufseinsätzen in den von den Depositären betriebenen Parfümerien während der üblichen Ladenöffnungszeiten.

Die Beklagte teilt der Klägerin in der Regel Anfang eines jeden Jahres die für sie maßgeblichen und mit den Depositären als Einsatztage abgesprochenen Wochentage und die Einsatzorte (Filialen) mit, verbunden mit der Maßgabe, die Einsatztage mit den dafür am Einsatzort zuständigen Mitarbeitern der Depositäre im Voraus noch im Einzelnen abzustimmen, um so z.B. den Depositären die Möglichkeit zu geben, die Klägerin in ihre Personalplanung miteinzubeziehen, aber auch, um dem von der Beklagten und in der Regel auch vom Depositär nicht gewünschten gleichzeitigen Einsatz von Verkaufsassistentinnen anderer Kosmetikmarken am Einsatzort vorzubeugen. Die Klägerin wurde jedenfalls im Jahre 2001 in Köln, Aachen, Neuss und Leverkusen in unterschiedlichen Filialen der Parfümerie-Ketten „D.” und „G.” eingesetzt.

Nach Behauptung der Beklagten unterrichtete sie ihre Repräsentanten und Verkaufsassistentinnen einschließlich der Klägerin mit folgendem Schreiben vom 23.11.2000 über Betriebsferien im Sommer 2001:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sommer 2001 werden das Büro in Paris und das Lager in Orleans drei Wochen schließen. In dieser Zeit können keine Aufträge bearbeitet werden.

Der letzte Bestelltermin ist der 25. Juli 2001, der erste Auslieferungstermin wird der 21. August 2001 sein.

Aus diesem Grund werden auch wir in der Zeit vom 30. Juli 2001 bis 10. August 2001 Betriebsferien haben.

Bitte merken Sie die angegebenen zwei Wochen in Ihrer Urlaubsplanung für das Jahr 2001 vor.

Unter dem 05.06.2001 teilte die Beklagte der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt von den ihr für das Kalenderjahr 2001 zustehenden insgesamt 24 Arbeitstagen bereits 10 Urlaubstage genommen hatte, folgendes mit:

„Ihren Urlaubsantrag für die Zeit vom 3. September bis 20. September 2001 (12 Tage) können wir genehmigen.

Ihr Resturlaub für 2001 beträgt 2 Tage.

(Hier haben wir bereits acht Tage für die Betriebsferien vom 30.07.2001 bis 10.08.2001 abgezogen).”

Mit Schreiben vom 09.06.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass ihr acht Tage von ihrem Urlaubsanspruch für die Betriebsferien vom 30.07. bis 10.08.2001 abgezogen würden. Unter dem 28.06.2001 erwiderte die Beklagte, sie könne bei der Klägerin keine Ausnahme von den Betriebsferien machen. Nachdem die Klägerin durch i...

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