Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlichkeitstraining und Bildungsurlaub für einen Verkäufer in der Druckindustrie

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Verkäufer in der Druckindustrie, dessen Arbeitsaufgabe die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Maßnahmen ist, stellt ein Persönlichkeitstraining, das über eine kritische Selbstreflektion das Selbstwertgefühl der Teilnehmer stabilisieren und steigern soll, eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW juris: ArbWeitBib – NW dar.

 

Normenkette

AWbG NW §§ 1, 5, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2941/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.01.1995 – 1 Ca 2941/94 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß dem Kläger für den Besuch des Seminars „Fachliche Kompetenz alleine reicht nicht aus … – ein Persönlichkeitstraining zur Vorbereitung auf Führungstätigkeiten” in der Zeit vom 21.11. bis 23.11.1994 Bildungsurlaub auf der Grundlage des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW zugestanden hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger möchte festgestellt wissen, daß ihm für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung der Volkshochschule D. Bildungsurlaub zugestanden hat.

Der Kläger ist seit Juli 1985 als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigt, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt. Aufgabe des Klägers ist nach dem Arbeitsvertrag vom 04.06.1985 (Bl. 11 d. A.) die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Werbemittel. Bei Erledigung dieser Aufgabe arbeitet der Kläger in einem Team. Er übt keine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion aus.

Der Kläger bat am 19.09.1994 um Bildungsurlaub für eine Veranstaltung der Volkshochschule D. mit dem Titel: „Fachliche Kompetenz alleine reicht nicht aus … – ein Persönlichkeitstraining zur Vorbereitung auf Führungstätigkeiten”. Wegen der Einzelheiten der Seminarinhalte wird auf die Fotokopie Bl. 9 d. A. Bezug genommen. Das Seminar sollte vom 21. bis 23.11.1994 ganztägig stattfinden. Die Beklagte war mit der Gewährung von Bildungsurlaub für diese Veranstaltung nicht einverstanden. Der Kläger nahm Erholungsurlaub in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß ihm in der Zeit vom 21.11. bis zum 23.11.1994 3 Tage Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen zugestanden haben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß das Seminar keine berufliche Bildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NW vermittle.

Durch Urteil vom 11.01.1995 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg – 1 Ca 2941/94 – die Klage des Klägers abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 603,60 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dem Kläger habe kein Bildungsurlaub für die Teilnahme an der Veranstaltung der Volkshochschule D. vom 21.11. bis zum 23.11.1994 zugestanden. Diese Veranstaltung habe nicht der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 AWbG NW gedient. Das Seminar habe vor allem der psychologischsubjektiven Persönlichkeitsentwicklung gedient.

Gegen das am 03.02.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 02.03.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 31.03.1995 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil, weil das strittige Seminar durchaus seiner beruflichen Bildung gedient habe. Hauptaufgabe des Klägers als Verkäufer sei die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Werbemittel. Die Kunden der Beklagten müßten davon überzeugt werden, daß die Vorschläge des Klägers für sie erfolgversprechend und optimal seien. In diesem Zusammenhang müsse der Kläger monatlich ca. 40 bis 50 Kundenbesuche durchführen und darüber hinaus mehr als 100 telefonische Kontakte mit Kunden pflegen. Hierzu sei erforderlich, daß der Kläger auch im Interesse der Beklagten mit der entsprechenden Selbstsicherheit und fachlichen Kompetenz auftrete. Hierzu habe das von der Volkshochschule der Stadt D. angebotene Seminar beigetragen und den Kläger befähigt, nunmehr seine Stärken und Schwächen besser beurteilen zu können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.01.1995 abzuändern und festzustellen, daß dem Kläger für den Besuch des Seminars „Fachliche Kompetenz alleine reicht nicht aus … – ein Persönlichkeitstraining zur Vorbereitung auf Führungstätigkeiten” das er in der Zeit vom 21.11. bis. 23.11.1994 besucht hat, drei Tage Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, zugestanden haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.01.1995 – 1 Ca 2941/94 – zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres...

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