Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 5 Ca 438/99)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.1999 – 5 Ca 438/99 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1999 hinaus fortbesteht.

Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 02.03.1998 Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst des Landes NRW und als solche dem Polizeipräsidium D. unterstellt. Sie ist im landeseigenen Fluggastkontrolldienst auf dem Flughafen D. als Durchgangskraft beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien, auf das kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung sowie die für dieses jeweils sonst geltenden Tarifverträge Anwendung finden, liegen mehrere auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT abgeschlossene Arbeitsverträge zu Grunde. Zunächst schlossen die Parteien am 27.02.1998 einen bis zum 30.06.1998 befristeten Vertrag. Als Grund für die Befristung wurde in dem Arbeitsvertrag die anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes bis zum 30.06.1998 genannt. Den Arbeitsvertrag vom 27.02.1998 verlängerten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 19.05.1998 bis zum 31.12.1998 „aufgrund der anstehenden Privatisierung bis 31.12.1998”. Die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages blieben unberührt. Einen zweiten Änderungsvertrag schlossen die Parteien am 01.07.1998. Dieser hatte unter Beibehaltung des Endtermins 31.12.1998 die Umwandlung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zur Vollzeitbeschäftigung zur Folge.

In der Sitzung vom 19.05.1998 befasste sich das Regierungskabinett des Landes NRW mit der Organisation des Fluggastkontrolldienstes und befürwortete grundsätzlich, diesen auf den Bund zurückzudelegieren. Am 29.06.1998 teilte das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen der Gewerkschaft der Polizei in Düsseldorf u. a. mit, eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Organisationsform des Fluggastkontrolldienstes im Land Nordrhein-Westfalen sei bisher nicht getroffen, die Landesregierung habe sich für einen Antrag auf Rückdelegation des Schutzes vor Angriffen auf den Bund ausgesprochen. Am 17.07.1998 wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW beim Bundesminister des Innern ein Antrag auf Rückgabe der Aufgaben gemäß §§ 29 c, 29 d LuftVG in bundeseigene Verwaltung gestellt.

Durch Änderungsvertrag vom 04.12.1998 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.1999 befristet. Als Grund für die Befristung ist auch in diesem Vertrag angegeben die „anstehende Privatisierung des landeseigenen Fluggastkontrolldienstes”, und zwar dieses Mal zum 31.12.1999.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 21.01.1999 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage letztlich den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1999 hinaus, da sie u. a. die letzte Befristung in Ermangelung eines sachlichen Grundes für unwirksam hält.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Befristung in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 27.02.1998, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 04.12.1998, unwirksam ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1999 fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat geltend gemacht:

Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung sei es allein auf den letzten Änderungsvertrag angekommen. An sich habe es nach § 1 BeschFG überhaupt keines sachliches Grundes bedurft. Abgesehen davon sei aber ein solcher zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages, nämlich die anstehende Privatisierung des Fluggastkontrolldienstes vorhanden gewesen. Das Bundesinnenministerium habe ihm nämlich auf die Antragstellung vom 17.07.1998 mitgeteilt, dass für den Fall einer Übernahme des Fluggastkontrolldienstes auf dem Flughafen D. die Absicht bestehe, private Sicherheitsunternehmen mit der eigentlichen Durchführung des Sicherheitskontrolldienstes zu beauftragen. Der Bund habe seine Entscheidung über die Rückdelegation der Aufgaben spätestens im Juni, Juli 1999 treffen wollen. Bei Nichtübernahme der Aufgaben durch den Bund habe das Land NRW den Fluggastkontrolldienst selbst privatisieren wollen. Dementsprechend sei ein kw-Vermerk im Haushaltsplan aufgenommen worden, da der Gesetzgeber sich konkret mit den Stellen des Fluggastdienstes befasst habe.

Mit Urteil vom 25.05.1999 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig, weil das beklagte Land von der in dieser Norm geregelten Befristungsmöglichkeit keinen ausdrücklichen Gebrauch gemacht habe. Hie...

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