Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung in der Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine Probezeit vereinbart, so ist in aller Regel nur davon auszugehen, daß der Probearbeitsvertrag mit der kürzestmöglichen Kündigungsfrist wieder aufgelöst werden kann. Die Vereinbarung einer Probezeit hat nicht zur Folge, daß der Probearbeitsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Probezeit ohne Kündigung endet.

2. Das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis setzt eine eindeutige Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien voraus, daß das Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit endet, ohne daß eine Kündigung ausgesprochen wird und die Fortsetzung des Vertrages nur dann erfolgt, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

3. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Abschluß des befristeten Probearbeitsvertrages im Sinne der Ziffer 2.

 

Normenkette

BGB §§ 622, 611, 620 Abs. 2, 1; MuSchG § 9 Abs. 1 Fassung: 1968-04-18

 

Fundstellen

Haufe-Index 446199

EzA § 611 BGB Probearbeitsverhältnis, Nr 3 (LT1-3)

EzBAT § 5 BAT, Nr 3 (L1-3)

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