Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 12.04.2001; Aktenzeichen 2 Ca 541/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.04.2001 – 2 Ca 541/01 – abgeändert:

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 31.12.2000 fortbesteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30.12.2000.

Die am 01.04.1942 geborene Klägerin ist seit dem 02.03.1999 als Reinigungskraft gegen ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.300,– DM bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des bis zum 02.09.1999 befristeten Arbeitsvertrages vom 03.03.1999 (Bl. 4 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin arbeitete über den 02.09.1999 hinaus weiter bis zum 31.12.2000 für die Beklagte in der B. Universität W., wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Beschäftigung aufgrund zweier weiterer Befristungsabreden erfolgte.

Als die Klägerin am 03.01.2001 ihre Arbeit aufnehmen wollte, sagte ihr ihre Vorgesetzte, sie solle nach Hause gehen und nicht wiederkommen, das Arbeitsverhältnis sei beendet.

Auf die Anfrage des Klägervertreters vom 04.01.2001 (Bl. 6 f. der Gerichtsakte) übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2001, das dem Klägervertreter am 08.01.2001 zuging, die dritte Verlängerungsabrede zum befristeten Arbeitsvertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (Bl. 8 f. der Gerichtsakte) in Kopie. Mit ihrer am 05.02.2001 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht und ihre Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus.

Mit Schreiben vom 11.10.2001, das der Klägerin am 15.10.2001 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 29.10.2001. Diese Kündigung griff die Klägerin nicht mit einer Kündigungsschutzklage an, das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 29.10.2001.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsverhältnis bestehe über den 31.12.2000 hinaus fort. Sie hat bestritten, dass zwischen den Parteien weitere Befristungen vereinbart worden seien und dass sie die Verlängerungsabrede vom 02.09.1999 und die dritte Verlängerungsabrede vom 02.02.2000 unterschrieben habe. Die Klägerin hat behauptet, zu der Verlängerung des befristeten Vertrages sei es dadurch gekommen, dass man sie über den Befristungszeitraum habe weiter arbeiten lassen. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag ist nach Ansicht der Klägerin auf diese Weise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geworden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2000 fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des 31.12.2000 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 31.12.2000 geendet. Jedenfalls hätte die Klägerin die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG beachten müssen. Diese Frist sei am 21.01.2001 abgelaufen, mit der Folge, dass die Rechtswirksamkeit der Befristung nicht mehr durch das Arbeitsgericht überprüft werden könnte. Die Beklagte hat behauptet, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zunächst durch eine Verlängerungsabrede vom 02.09.1999 (Bl. 25 der Gerichtsakte), die die Klägerin unterschrieben habe, bis zum 28.02.2000 und sodann durch die dritte Verlängerungsabrede vom 02.02.2000 (Bl. 26 der Gerichtsakte), die ebenfalls von der Klägerin unterschrieben worden sei, bis zum 31.12.2000 fortgesetzt worden. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2001 (Bl. 46 f. der Gerichtsakte.) verwiesen.

Mit Urteil vom 12.04.2001 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 3.900,– DM festgesetzt. Es hat ausgeführt, die Kammer gehe von einer rechtswirksamen Befristung aus. Dafür spreche schon die Tatsache, dass die Beklagte ausweislich der Bekundungen des Zeugen K. Arbeitsverträge grundsätzlich unter Ausschöpfung des zweijährigen gesetzlichen Rahmens befristet abschließe und nicht zu erkennen sei, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägerin eine Ausnahme gemacht hätte. Auch halte die Kammer es für wenig wahrscheinlich, dass die Beklagte in betrügerischer Absicht Vertragsdokumente gefälscht habe. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin die Frist des § 1 Satz 5 BeschFG nicht beachtet habe. Diese Frist gelte nach Überzeugung der Kammer sowohl für die Frage, ob überhaup...

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