Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu der Frage, wann eine sozialplanpflichtige Betriebseinschränkung bei stufenweise durchgeführtem Personalabbau vorliegt
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung liegt vor, wenn der Unternehmer wegen anhaltenden Auftragsmangels wiederholt Personalreduzierungen vornimmt, die - ohne die in § 17 KSchG festgelegte zeitliche Beschränkung - insgesamt das nunmehr in § 112a BetrVG normierte Ausmaß erreichen.
2. Für die Bewertung des stufenweisen Personalabbaus als einheitliche Personalabbaumaßnahme ist entscheidend, ob sie auf ein und demselben Planungssachverhalt beruht.
Fundstellen
Haufe-Index 445900 |
DB 1987, 180-181 (LT1-2) |
ARST 1987, 29-29 (L1-2) |
EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 18 (L1-2) |
LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 4 (LT1-2) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen