Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu der Frage, wann eine sozialplanpflichtige Betriebseinschränkung bei stufenweise durchgeführtem Personalabbau vorliegt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung liegt vor, wenn der Unternehmer wegen anhaltenden Auftragsmangels wiederholt Personalreduzierungen vornimmt, die - ohne die in § 17 KSchG festgelegte zeitliche Beschränkung - insgesamt das nunmehr in § 112a BetrVG normierte Ausmaß erreichen.

2. Für die Bewertung des stufenweisen Personalabbaus als einheitliche Personalabbaumaßnahme ist entscheidend, ob sie auf ein und demselben Planungssachverhalt beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445900

DB 1987, 180-181 (LT1-2)

ARST 1987, 29-29 (L1-2)

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 18 (L1-2)

LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 4 (LT1-2)

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