Leitsatz (redaktionell)

1. Ein von einer Einzelgewerkschaft gegründeter Verein, dessen Mitglieder aus Gewerkschaftsmitgliedern bestehen, und der das Angebot zur Weiterbildung vergrößern will, kann sich von einem DGB-Rechtsschutzsekretär vertreten lassen. § 11 ArbGG steht nicht entgegen.

2. Der Hinweis des Gesetzes in § 107 BetrVG auf die fachliche und persönliche Eignung der Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses bedeutet lediglich, daß die zu Entsendenden in der Lage sein müssen, unter Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Schulungsmöglichkeiten (§ 37 BetrVG) innerhalb einer überschaubaren Zeit sich so einzuarbeiten, daß sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

3. Ein Betriebsrat überschreitet das ihm zuzubilligende Ermessen nach § 37 Abs 6 BetrVG nicht, wenn er ein Mitglied, das schon an 3 üblichen Betriebsratsschulungen teilgenommen hat, zu einer Spezialschulung für Wirtschaftsausschußmitglieder entsendet, in der die juristischen Probleme des wirtschaftsausschusses und betriebswirtschaftliche Themen behandelt werden. Geringe Überschneidungen in der Themenstellung mit bereits besuchten Veranstaltungen stehen der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs 6 BetrVG nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 16.12.1982; Aktenzeichen 6 BV 123/81)

 

Fundstellen

AP § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter (LT1), Nr 7

ArbuR 1985, 132-132 (L2-3)

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