Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbart ein Arbeitgeber im Betriebsinteresse eine weit über den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinausgehende verlängerte Kündigungsfrist mit einer Arbeitnehmerin, so macht die Dauer bei Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch höhere Gewalt (Feuerschaden) die Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist nicht "unzumutbar", ohne daß es einer Abwägung der allgemeinen "Risikosphäre" bedarf.

2. Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit in einem derartigen Fall, so berechnet sich bei Entgelt nach Prozenten mit tariflicher Mindestgarantie nach der letzteren und nicht nach dem zuletzt erzielten Durchschnittsentgelt.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 620

 

Fundstellen

Haufe-Index 444825

BB 1975, 839 (LT1-2)

ARST 1975, 106 (LT1-2)

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