Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.02.1982; Aktenzeichen 11 Ca 701/81)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 1982 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 11 Ca 701/81 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein j. Staatsangehöriger, trat am 15. März 1979 als Bauwerker in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, und erzielte zuletzt einen monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 2.000,– DM brutto. Der Kläger lebt seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit über sechs Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet.

Am 31. August 1981 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag des Klägers mündlich fristlos und bestätigte den Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 1. September 1981.

Nachdem der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten am 9. September 1981 eine Kündigungsschutzklage gegen die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht hatte, war es am 18. September 1981 zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits zu einer schriftlichen, vom Kläger unterzeichneten Abmachung gekommen, die folgenden Wortlaut hat:

„Vergleich

Zwischen der Firma

B. B. gesellschaft mbH, E. Str. …,

und

Herrn A. H., H. H. str. …, …,

wird folgender außergerichtlicher Vergleich geschlossen:

Herr A. H., H. erhält als einmalige soziale Abfindung einen Betrag in Höhe von

DM 585,– brutto für netto.

Herr A. H. erkennt die Gründe, die am 31. August 1981 zu seiner fristlosen Kündigung geführt haben an und verpflichtet sich, die beim Arbeitsgericht erhobene Klage zurückzunehmen.

Mit dem Erhalt seines Restlohnes in Höhe von DM 1.512,79 für die Abrechnung August 1981 und dem o.g. Abfindungsbetrag sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma B. B. gesellschaft mbH ausgeglichen.”

Ferner quittierte der Kläger den Empfang des Restlohnes für den Monat August 1981 und den Empfang des im Vergleich genannten Abfindungsbetrages, während er die Unterschrift unter die an das Arbeitsgericht gerichtete Klagerücknahmeerklärung verweigerte.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der von ihm unterzeichnete außergerichtliche Vergleich rechtsunwirksam sei. Infolge seiner nur mangelhaften Deutschkenntnisse, so hat der Kläger behauptet, habe er den Inhalt des Vergleiches nicht zutreffend würdigen, insbesondere nicht erkennen können, daß er hiermit die Kündigungsgründe anerkenne und sich zur Rücknahme seiner von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage verpflichte. Er sei vielmehr der Auffassung gewesen, lediglich den Empfang des Lohnes zu grittieren. Es hätte zu den Pflichten der Beklagten gehört, ihn über die Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärung eingehend zu belehren.

Vorsorglich haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1981 den Vergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

Wenn aber, so hat der Kläger weiter ausgeführt, der außergerichtliche Vergleich rechtsunwirksam sei, dann bestehe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort; denn einerseits sei die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden sei. Zum anderen habe in seiner Person kein Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. August 1981 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß das Klagebegehren allein deshalb abgewiesen werden müsse, weil es bereits am Rechtsschutzinteresse dafür fehle.

Der außergerichtliche Vergleich sei voll wirksam zustande gekommen, da der Kläger den Inhalt der einzelnen Vereinbarungselemente verstanden habe.

Vorsorglich hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Vor dem Ausspruch der schriftlichen Kündigung vom 1. September 1981 sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden, der der fristlosen Entlassung sogar zugestimmt habe.

In der Sache selbst hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung sachlich begründet sei. Als am 31. August 1981 auf der Baustelle H. straße … in … Berlin … ein anderer Bauwerker gekündigt worden sei, habe der Kläger diesem den Rat gegeben, sich sofort krankschreiben zu lassen. Der Kläger habe mithin einen anderen Arbeitnehmer dazu anzustiften versucht, sie, die Beklagte, in betrügerischer Absicht zu schädigen, indem sich dieser Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe erschleichen sollen, um so für die Dauer der Kündigungsfrist Lohnfortzahlungsleistungen von der Beklagten unberechtigterweise zu erhalten. Unabhängig davon, daß dieser Versuch des Klägers auch erfolgreich gewesen ...

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