Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Arbeitgebers. Aufhebungsvertrag. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeldes erhalten wird.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.08.2005; Aktenzeichen 54 Ca 12641/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. August 2005 – 54 Ca 12641/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises seitens der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war vom 13. März 1987 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der Beklagten existiert eine Rahmenbetriebsvereinbarung über den Umgang mit der Personalübergangssituation und zur Beschäftigungssicherung.

In der Zeit vom 9. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 (vgl. das Schreiben Bl.53 d.A.) beantragte sie auf einem vom damaligen Personalrat erstellten Formular die Auflösung ihres Arbeitsvertrages gemäß der Rahmenvereinbarung. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.

Mit selbst formuliertem Schreiben vom 20. Juli 2002 (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 54 d. A.) wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses „ab sofort oder später”. Er wurde von der Pflegedirektion der Beklagten genehmigt, so dass die Klägerin am 26. August 2002 ein schriftliches Angebot erhielt, welches eine Vertragsauflösung zum 30. September 2002 vorsah sowie eine Abfindungssumme in Höhe von 22.381,87 EUR.

Mit Schreiben vom 6. September 2002 teilte der Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr E. unter Beifügung der entsprechenden Vollmacht mit, dass er die rechtliche Vertretung der Klägerin übernommen habe. Unter Punkt 5 der Vollmacht war geregelt, dass Herr E. u. a. zur Begründung und Auflösung von Vertragsverhältnissen berechtigt war (vgl. die Vollmacht in Kopie Bl. 57 d. A.). In der Folge drehten sich die weiteren Schriftwechsel um die Modalitäten der Vertragsauflösung, u. a. um die ordnungsgemäße Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung.

Mit Vertrag vom 24. September 2002 (vgl. den Vertrag in Kopie Bl. 68 d. A.) lösten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2003 „auf Veranlassung des Wenckebach-Krankenhauses zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung aus „dringenden betrieblichen Erfordernissen” „im gegenseitigen Einvernehmen” auf.

Unter dem 31. März 2003 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeldes. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2003 zurückgewiesen, da die Klägerin aufgrund ihres Erziehungsurlaubs die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht erfüllte.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 30. August 2004 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst von der Beklagten und ihrem ehemaligen Rechtsbeistand Schadensersatz in Höhe von 10.472,34 EUR (entgangenes Arbeitslosengeldes für ein Jahr) verlangt, später nur noch von der Beklagten, während sie die Ansprüche gegen ihren ehemaligen Rechtsbeistand vor den ordentlichen Gerichten verfolgt.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte sie auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages, die sich im Hinblick auf ihren Erziehungsurlaub ergeben hätten, hinweisen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.472,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eine derartige Hinweispflicht nicht gesehen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. August 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin vor Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht darüber zu belehren hatte, dass diese in Folge vorangegangener Elternzeit nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten nicht zum Arbeitslosengeldesbezug berechtigt war. Zum einen habe es sich nicht um Risiken gehandelt, die aus der Aufhebungsvereinbarung selbst resultierten. Zum anderen sei für die Beklagte im Hinblick auf einen etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld nicht erkennbar gewesen, ob die Klägerin überhaupt gedachte, dieses in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe sich die Klägerin anwaltlichen Beistands bedient, so dass für die Beklagte keine Veranlassung bestanden habe, noch berechtigten Beratungsbedarf der Klägerin annehmen zu müssen.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil...

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