Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.04.1998; Aktenzeichen 78 Ca 17343/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. April 1998 – 78 Ca 17343/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit dem 01. November 1996 als Tischlerhelfer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einem bis zum 31. Oktober 1997 befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

Mit Schreiben vom 06. Februar 1997 machte die Beklagte von der im Arbeitsvertrag vorbehaltenen Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit Gebrauch.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mangels Kündigungsschutzes habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis im wesentlichen frei kündigen können. Das pauschale Vorbringen des Klägers habe auch nicht erkennen lassen, daß die Kündigung auf schikanösem Verhalten oder Mobbing seitens der Beklagten beruht habe, weshalb sie weder sittenwidrig noch treuwidrig sei.

Gegen dieses ihm am 23. Mai 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juni 1998 eingelegte und am 21. Juli 1998 begründete Berufung des Klägers. Er behauptet, von einem Anleiter trotz ordnungsgemäßer Arbeitsleistung wiederholt als „Arsch” bezeichnet worden zu sein. Gleichwohl sei er mit Schreiben vom 21. Januar 1997 unberechtigt abgemahnt worden. Während er selbst hochqualifiziert sei, habe seinen Anleitern die erforderliche Qualifikation gefehlt. Er habe „als Fremdkörper” ausscheiden sollen, weil er fach- und sachkundige Arbeit geleistet habe. Wiederholte Versuche, die Geschäftsführerin wegen einer Vermittlung zu sprechen, seien fehlgeschlagen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 06. Februar 1997 mit Wirkung zum 23. Februar 1997 aufgelöst worden sei, sondern bis zum 31. Oktober 1997 fortbestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen des Klägers im einzelnen entgegen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist aufgrund Kündigung der Beklagten vom 06. Februar 1997 innerhalb der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB fristgemäß zum 23. Februar 1997 aufgelöst worden.

Da der Kläger die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht durchlaufen hatte, war die Kündigung nicht auf soziale Rechtfertigung zu untersuchen. Vielmehr hätte sie sich allein wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, die guten Sitten oder Treu und Glauben (§§ 134, 138, 242 BGB) als unwirksam erweisen können. Dies war indessen nicht der Fall.

Für einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz war nichts ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, von einem Vorgesetzten beleidigt und zu Unrecht angeschwärzt worden zu sein, ließ die Kündigung der Beklagten auch nicht als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit als sittenwidrig erscheinen. Daß die gesetzlichen Vertreter der Beklagten oder ihre Personalleiterin selbst aus einem verwerflichen Motiv heraus gehandelt hätten, hat der Kläger nicht behauptet.

Wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben kann eine Kündigung mit Rücksicht auf die Regelung des allgemeinen Kündigungsschutzes in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nur in den Fällen unwirksam sein, die nicht von dieser Vorschrift erfaßt werden. Außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes oder vor Erfüllung der Wartezeit soll grundsätzlich auch für den Arbeitgeber Kündigungsfreiheit bestehen. Damit kommen als treuwidrig im wesentlichen nur Fälle in Betracht, in denen die Kündigung in verletzender Form oder zur Unzeit erklärt wird, öder bei widersprüchlichem Verhalten des Kündigenden oder Willkür (BAG, Urteil vom 23.09.1976 – 2 AZR 309/75BAGE 28, 176 = AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit Nr. 1 zu II 3 a d. Gr.). Davon konnte indessen vorliegend nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn der Kläger seine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet und nicht seinerseits seine Anleiter beleidigt und deren Anweisungen nicht befolgt haben sollte, wie die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, handelte sie nicht willkürlich, wenn sie die ihr bekannt gewordenen Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Anleitern zum Anlaß nahm, sich vom Kläger zu trennen. Dies wäre allenfalls dann anders gewesen, wenn sie die Kündigung ohne jede Vorwarnung und jeden Aufklärungsversuch ausgesprochen hätte, was jedoch nicht der Fall war. So hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1997 abgemahnt und ihn auf seine Gegendarstellung hin durch ihre Personalleiterin zu den Vorwürfen angehört. Erst als sich dabei aus deren Sicht abzeichnete, daß sich die Spannungen nicht beseitigen lassen würden, und auch der Versuch scheiterte, den Kläger mit Zustimmung des Arbeitsamts auf eine andere ABM-Stelle umzusetzen, ist die Beklagte schließlich zur Kündigun...

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