Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts strafbarer Handlung - Bonmanipulation einer Kassiererin

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung ist nicht beschränkt auf Arbeitnehmer in besonderen Vertrauenspositionen, sondern gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Die Verdachtsumstände müssen sich auf Wahrnehmungen in der Außenwelt stützen. Subjektive Vermutungen des Arbeitgebers allein reichen idR nicht aus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wirksamkeit ist auch bei der Verdachtskündigung der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

 

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 2 AZN 372/90 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 10.10.1990 als unzulässig verworfen.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Fundstellen

Haufe-Index 446398

DB 1990, 2477 (LT1)

RzK, I 8c Nr 17 (LT1)

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