Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 9 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG verstoßen, so steht dem Teilzeitarbeitnehmer, der vorher seinen Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeittätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Stelle anderweitig besetzt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Differenz zwischen der bisherigen Vergütung und derjenigen Vergütung, die der Teilzeitarbeitnehmer auf der Vollzeitstelle erhalten hätte.

2. Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass es sich um eine freie Stelle handelt, die der Teilzeitarbeitnehmer – bis auf die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit – ohne jede Vertragsänderung hätte übernehmen können, und er gegenüber dem Konkurrenten als gleich geeignet anzusehen ist.

3. Ein freier Arbeitsplatz ist gegeben, wenn der Arbeitsvertrag des bisherigen Stelleninhabers wegen Befristung endet. Geht es um die unbefristete Übernahme des bisherigen Stelleninhabers, so entsteht die dem § 9 TzBfG zugrunde liegende Konkurrenzsituation.

4. Die Frage der gleichen Eignung des Teilzeitarbeitnehmers bestimmt sich nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. Die dem Teilzeitarbeitnehmer insoweit obliegende Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft. Behauptet derTeilzeitarbeitnehmer seine gleiche Eignung, so hat der Arbeitgeber ungeachtet seines gegebenen Beurteilungsspielraums nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Teilzeitarbeitnehmer aus seiner Sicht im Verhältnis zum Konkurrenten nicht über die gleiche Eignung verfügt. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, so gilt die behauptete gleiche Eignung als zugestanden.

5. Ist danach lediglich von einer der Dauer nach betriebsüblichen Einarbeitungszeit des Teilzeitarbeitnehmers auszugehen, so steht allein dieser Gesichtspunkt der Annahme der gleichen Eignung nicht deswegen entgegen, weil der Konkurrent im Hinblick auf seine bisherigen Tätigkeit auf dieser Stelle im Rahmen seines befristeten

Arbeitsverhältnisses einer solchen Einarbeitung nicht mehr bedarf. Dieser Gesichtspunkt kann aber im Einzelfall einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 9 TzBfG mit der Folge abgeben, dass der Arbeitgeber den Konkurrenten für die Besetzung der Stelle auswählen kann.

6. Zu den Voraussetzungen des entgegenstehenden, dringenden betrieblichen Grundes im Sinne des § 9 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 9; BGB §§ 280, 276 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 10 Ca 33702/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin

vom 01. April 2003 – 10 Ca 33702/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten wegen einer nicht gewährten Vollzeitbeschäftigung nach § 9 TzBfG ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Der am …. 1962 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten zunächst eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann. Im Anschluss daran wurde er von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 1988 zunächst als Sachbearbeiter in der Kostenrechnung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Anwendung.

In der Folgezeit wurde der Kläger von der Beklagten in folgenden Bereichen eingesetzt:

1989 – 1990 Werkscontrolling + Betreuung Kostenstellenrechnungssystem

1990/1991 Anlagenbuchhaltung

1991 – 2002 Werkscontrolling/Vertriebscontrolling

Im Rahmen seiner Tätigkeit im Vertriebscontrolling (seit 1993) war der Kläger mit Aufgaben der Kosten- und Personalplanung für den Verwaltungsbereich befasst. Seit August 2002 ist dem Kläger, der Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats ist, eine Tätigkeit in der Abteilung Kasse/Banken zugewiesen.

Seit Juli 1999 ist der Kläger, der zuletzt Vergütung nach der Gehaltsgruppe 4, 3. Gehaltsstufe, zzgl. einer persönlichen Leistungszulage von 311,79 EUR bezogen hat, wegen der Aufnahme eines Studiums bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt zu 25 Wochenstunden. Nachdem er sein Studium im Herbst 2001 abgebrochen hatte, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 ohne Erfolg (Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2002, Bl. 13 d. A.) „die Rückkehr in die Vollzeittätigkeit”; und zwar mit folgender Begründung:

„Die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung hat in den zurückliegenden Monaten dazu geführt, dass sich bei mir ein beträchtlich überhöhtes Zeitguthaben angesammelt hat. Ich wende mich erneut an Sie aus der Besorgnis heraus, dass sich diese Entwicklung unter den gegebenen Umständen fortsetzen wird.

Nachdem sich über mehrere Monate keine Erledigung abzeichnet und dies inzwischen auch zu Belastungen sowohl bei der Arbeit in unserer Abteilung als auch bei der zu verrichtenden Betriebsratstätigkeit führt, beantrage ich nochmals ...

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