Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner Schuldienst. Verfassungsmäßigkeit des Kopftuch-Verbots im Land Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bindungswirkung nach Art. 31 BVerfGG an die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296

2. Ein Kopftuchverbot, wie § 2 VerfArt29G BE 2005 es vorsieht, kann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv § 8 AGG nur dann darstellen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden besteht.

3. Das Berliner Neutralitätsgesetz kann verfassungskonform ausgelegt werden (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16).

 

Normenkette

GG Art. 4, 31; AGG § 3 Abs. 1, §§ 15, 22, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 58 Ca 7193/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.2020; Aktenzeichen 8 AZR 62/19)

BAG (Beschluss vom 28.05.2019; Aktenzeichen 8 AZN 268/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2018 - 58 Ca 7193/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von

5.159,88 EUR (fünftausendeinhundertneunundfünfzig 88/100)

zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie ist Muslima und trägt ein Kopftuch. Sie bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Als regionalen Wunscheinsatzort nannte sie in dem Bewerbungsverfahren die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln und Treptow-Köpenick (Bl. 68 - 70 d.A.). In einer anschließenden Regionenabfrage nannte sie als Einsatzort die Region 2, die die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln umfasst.

Mit E-Mail vom 3. Januar 2017 (Bl. 29 d.A.) lud das beklagte Land die Klägerin zu einem Bewerbungsgespräch für den 11. Januar 2017 ein. In diesem Schreiben wird u.a. darauf hingewiesen, dass an den Auswahlgesprächen Schulleitungen aller Schularten mit dem Bedarf an allgemeinbildenden Fächern teilnehmen würden und dass die Festlegung einer möglichen Einsatzschule erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinde.

Die Klägerin trug bei dem Bewerbungsgespräch ein Kopftuch. Beim Verlassen des Raums sprach sie ein Mitarbeiter der regionalen Schulaufsicht auf die Rechtslage nach dem Berliner Neutralitätsgesetz an, wobei der genaue Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin erklärte in diesem Gespräch, sie werde das Kopftuch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem sie vom beklagten Land in der Folgezeit weder eine Zu- noch eine Absage erhalten hatte, machte die Klägerin, die davon ausgeht, dass sie wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt worden ist, mit Schreiben vom 10. März 2017 eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer Religion geltend. Für die Einzelheiten der Schreiben wird auf Bl. 31-33 d.A. Bezug genommen. Eine Reaktion seitens des beklagten Landes erfolgte nicht.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 9. Juni 2017 eingegangenen und dem beklagten Land am 15.06.2017 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die nicht unter 3 Monatsgehältern liegen sollte, gerichtlich weiter.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt worden. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 11. Januar 2017 habe sie der Mitarbeiter der zentralen Bewerbungsstelle, Herr M. Sch., ausdrücklich auf ihr Kopftuch angesprochen und gefragt: "Sie wissen, dass das Tragen eines Kopftuchs an einer öffentlichen Schule verboten ist. Die anderen Kolleginnen machen das so, dass sie es ablegen. Wie wollen Sie das machen?" Sie habe darauf erklärt, dass sie nicht bereit sei, das Kopftuch abzulegen und darauf hingewiesen, dass Referendarinnen im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit Kopftuch unterrichten würden und dies nicht verboten sei. Herr Sch. habe dann erwidert, dass eine Einstellung mit Kopftuch nicht möglich sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zu zahlen, deren genaue Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat behauptet, die Klägerin sei nicht deshalb nicht eingestellt worden, weil sie ein...

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