Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei verspäteter Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.

2. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.11.2017; Aktenzeichen 21 Ca 2048/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 21 Ca 2048/17 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.278,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.680,70 Euro seit dem 01.Mai 2015 und aus 597,48 Euro seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Berufungskosten sind vom beklagten Land alleine zu zahlen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen einer verspäteten Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem so genannten Hamburger Modell.

Die Klägerin, die als schwer behinderter Mensch anerkannt ist, ist seit 1999 bei dem beklagten Land als Lehrerin gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.601,49 € brutto beschäftigt.

Seit dem 01.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 20.01.2015 beantragte sie die Durchführung einer Wiedereingliederung, wobei sie hierzu eine ärztliche Bescheinigung (Bl. 79 d.A.) vorlegte. Dort ist als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der 28.03.2015 angegeben. Das beklagte Land lehnte dies ab. Nachdem die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung zur Wiedereingliederung (Bl. 80 d.A.) vorgelegt hatte, schlossen die Parteien unter dem 09.03.2015 einen Vertrag über eine stufenweise Wiedereingliederung (Bl. 22 d.A.). Wegen der Osterferien führten die Parteien einvernehmlich diesen Vertrag abweichend durch. In der Zeit vom 07.04.2015 bis 28.04.2015 leistete die Klägerin 10 Unterrichtsstunden pro Woche, vom 29. 04.2015 bis 12.05.2015 16 Unterrichtsstunden pro Woche. Ab dem 13.05.2015 arbeitete sie wieder in Vollzeit mit 26 Unterrichtsstunden pro Woche.

Während der Wiedereingliederung erhielt die Klägerin von dem beklagten Land eine Vergütung. Hätte sie am 07.04.2015 ihre volle Arbeitsfähigkeit erreicht, hätte sie weitere 1.680,70 € für April 2015 und für Mai 2015 zusätzlich 597,48 € erhalten. Mit E-Mail vom 27.03.2015 forderte der Klägervertreter das beklagte Land auf, den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach anzuerkennen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe als schwerbehinderter Mensch einen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung.

Sie hat nach einer Teilrücknahme zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie zahlen: 2.278,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.680,70 € seit dem 01.05.2015 und aus 597,40 € seit dem 01.06.20.15.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 22. 11. 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die darlegungsbelastete Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die aus ihrer Sicht verspätete Wiedereingliederung für ihren Schaden kausal gewesen sei. Sie habe keine Erklärung ihrer Ärzte dargelegt oder beigebracht, aus der sich ergebe, dass sie bei einer Wiedereingliederung ab dem 09.02.2015 mit dem 07.04.2015 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen wäre. Auch sei der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Anspruchs sei nicht nachvollziehbar.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für fehlerhaft. Die Kausalität sei nie bestritten worden. Dass sie bei einem früheren Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme zum 07.04.2015 wieder arbeitsfähig geworden wäre, dafür biete sie Beweis durch das Zeugnis des behandelnden Arztes und eines Sachverständigen an.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.11.2017 zum Aktenzeichen 21 Ca 2048/17 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.278,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.680,70 € seit dem 01.05.2015 und aus 597,40 € seit dem 01.06.20.15 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es fehle an einer ärztlichen Erklärung, dass ab dem 07.04.2015 wieder eine Vollzeittätigkeit möglich sei. Ein pauschaler Hinweis zur Kausalität reiche nicht. Der Wiedereingliederungsplan hätte auch erläutert werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung ist zu...

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