Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundung. Auslegung der Stundung von Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stundung von Arbeitsentgelt ist in der Regel auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

 

Normenkette

BGB § 271

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.06.2011; Aktenzeichen 8 Ca 10626/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 - 8 Ca 10626/09 - geringfügig abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.

I. Die Beklagte wird unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr mit Schriftsatz vom 30. März 2009 erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Landgericht Berlin, Az.: 16 O .../08) verurteilt, an den Kläger

1. 24.627,00 EUR brutto (vierundzwanzigtausendsechshundertsiebenundzwanzig) abzüglich 1.582,83 EUR netto (eintausendfünfhundertzweiundachtzig 83/100) (Abzugsbeträge Sozialversicherung gemäß den für Oktober 2005 bis Juni 2006 erteilten Abrechnungen) sowie abzüglich weiterer 1.100,00 EUR netto (eintausendeinhundert) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2009 zu zahlen;

2. 702,64 EUR brutto (siebenhundertzwei 64/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen;

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht trägt der Kläger bei einem Gesamtverfahrensstreitwert zu 36,41% und die Beklagte zu 63,59%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 8,19% und die Beklagte zu 91,81%.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.666,90 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus der Zeit von Oktober 2005 bis März 2007 sowie Resturlaubsabgeltungsansprüche.

Der Kläger ist 36 Jahre alt (...... 1976) und war nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung bei der Beklagten seit Oktober 2001 dort in der Zeit vom September 2004 bis einschließlich August 2007 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.903,00 EUR beschäftigt.

Die zuletzt noch offenen Vergütungsansprüche in Höhe von 24.627,00 EUR brutto abzüglich 1.582,83 EUR netto sowie abzüglich weiterer 1.100,00 EUR netto sowie die Urlaubsgeltung in Höhe von 2.722,73 EUR für 31 Urlaubstage (87,83 EUR je Urlaubstag) sind in rechnerischer Höhe unstreitig.

Gegen die Vergütungsansprüche wendet die Beklagte eine fortdauernde Stundungsvereinbarung der Parteien ein.

Der Kläger bestreitet die Stundungsabrede. Es habe zwar im Sommer 2006 ein Gespräch des Geschäftsführers der Beklagten mit ihm gegeben, doch habe es sich lediglich um einen Monolog des Geschäftsführers gehandelt, zu dem sich der Kläger nicht geäußert habe.

Zur Urlaubsabgeltung meint der Kläger, dass er eine solche für 31 Tage beanspruchen könne. Wie in den Abrechnungen ausgewiesen, sei der Verfall des Urlaubs zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende des Übertragungszeitraums nicht praktiziert worden. Es sei auch nicht nur in den Abrechnungen der Resturlaub des Vorjahres unbefristet aufgeführt worden, sondern es sei auch so praktiziert worden.

Die Beklagte erwidert, dass es aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten mit dem Kläger wie mit einigen anderen Arbeitnehmern Absprachen gegeben habe, dass nur noch ein kleinerer Teil des Gehaltes ausgezahlt werde und die übrige gestundete Vergütung erst wieder im Jahr 2007 nachgezahlt werde, wenn die Beklagte einen Gewinn erwirtschafte, der zur Begleichung der Verbindlichkeiten reiche. Für den Fall eines unzureichenden Gewinnes im Jahre 2007 werde die Fälligkeit auf die Jahre 2008 oder später herausgeschoben.

Es habe zwar wohl mit dem Kläger keine schriftliche Vereinbarung gegeben, aber der Kläger sei mit den Konditionen ähnlich der schriftlichen Stundungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer K. (Bl. 798-799 d.A.) einverstanden gewesen. Nach einem Vorgespräch des Klägers mit dem Arbeitnehmer G. während einer Rauchpause am 4. Juli 2006 sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten I. R. und dem Kläger zustande gekommen. Diese sei mit den einzelnen Arbeitnehmern jeweils individuell unterschiedlich zustande gekommen.

Die Beklagte hat eine den Behauptungen des Klägers entsprechende Handhabung des Umgangs mit dem Resturlaub bestritten.

Die Parteien streiten in einem Rechtsstreit 16 O ..../08 vor dem Landgericht Berlin u.a. um urheberechtliche und wettbewerbsrechtliche Schadenersatzansprüche. Dieses Verfahren wird derzeit vor dem Kammergericht im Verfahren 24 U ..../11 verhandelt. Mit diesen Schadenersatzsprüchen hat die Beklagte hilfsweise aufgerechnet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit einem Vorbehaltsurteil vom 21. Juni 2011 stattgegeben und die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Aufrechnung mit ei...

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