Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Anhörung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Folgt der Arbeitgeber den Einwänden des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Änderungskündigung und schränkt er das Änderungsangebot zugunsten des Arbeitnehmers ein (hier: unbefristete statt ursprünglich beabsichtigte befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen), so ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht geboten.

 

Normenkette

BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 83 Ca 202/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 – 83 Ca 202/07 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der 1968 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22. November 1995, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 70 f d. A) verwiesen wird, als Sachgebietsleiter zu einem Bruttomonatsentgelt von 4.902,44 EUR beschäftigt.

Mit einem Schreiben vom 07. September 2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger, teilte ihm mit, dass seine Stelle zum 31. Dezember 2006 entfallen werde, bot ihm an, zu den Konditionen des Sozialplans aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und kündigte andernfalls den Ausspruch einer Änderungskündigung an.

Mit dem Schreiben vom 22. November 2006 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff: „Versetzung und Änderungskündigung” an den bei ihr bestehenden Betriebsrat und teilte ihm u.a. mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß zum 30. April 2007 zu kündigen und ihm eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab 01. Mai 2007 anzubieten. Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens nebst Anlagen wird auf die Fotokopien (Bl. 73 bis 92 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Schreiben vom 29. November 2006 (Bl. 93 bis 97 d. A.) widersprach der Betriebsrat Kündigung und Versetzung, der Versetzung u.a. mit der Begründung, dass ein – weiterer – Nachteil darin bestehe, dass durch die beabsichtigte Befristung die Sozialplanleistungen nach § 2 Sozialplan entfielen.

Mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2007 und bot dem Kläger die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Mai 2007 als Mitarbeiter in der Stabsstelle ÖA zu einem Grundgehalt nach der Gehaltsstufe A VIII in Höhe von 3.670,00 EUR brutto an und wies vorsorglich darauf hin, dass diese Stelle zum 31. Dezember 2007 entfallen werde. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Fotokopie (Bl. 5, 6 d. A.) verwiesen.

Unter dem 02. Januar 2007 erklärte der Kläger die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Kündigung und hat die am 04. Januar 2007 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangene, der Beklagten am 12. Januar 2007 zugestellte Klage erhoben, mit der er die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt und erstinstanzlich zuletzt beantragt hat,

festzustellen, dass die Änderungskündigung vom 18. Dezember 2007 rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

die Änderungskündigung für sozial gerechtfertigt und die Anhörung des Betriebsrats für ordnungsgemäß gehalten.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 30. Mai 2007 hat das Arbeitsgericht Berlin wie folgt erkannt:

„I. Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 18.12.2006 rechtsunwirksam ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.902,00 EUR festgesetzt.”

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungskündigung erweise sich – neben Bedenken gegen ihre soziale Rechtfertigung – jedenfalls gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als rechtsunwirksam, denn die Beklagte habe den Betriebsrat zu der Änderungskündigung vom 18. Dezember 2006 nicht ordnungsgemäß angehört. Das Änderungsangebot sei nicht deckungsgleich mit dem Inhalt der Mitteilung an den Betriebsrat vom 22. November 2006, so dass die Beklagte den Betriebsrat unter gleichzeitiger Mitteilung des neuen (modifizierten) Änderungsangebots i.S.d. unbefristeten Weiterbeschäftigung hätte anhören müssen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 131 bis 133 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 04. Juli 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juli 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte m...

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