Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Arbeitsverträgen vorformulierte Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen, stellen eine Abweichung von §§ 611 BGB, 2 KSchG dar.

2. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen.

3. Solche Klauseln können auch dann gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. völlig offen lassen.

4. Die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den genannten Grundsätzen nicht entsprechen.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen 8 Ca 2793/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22.04.2010 – 8 Ca 2793/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen, die sich aus dem Streit über die Geltung einer Kurzarbeitsregelung ergeben, und um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 24. September 2001 bis zum 12. März 2010 (Eigenkündigung) als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten, einem Unternehmen des Speditionsgewerbes, gegen ein Bruttoentgelt von 1.600,00 EUR bei einer 42-Stunden-Woche beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 24. September 2001 ist unter anderem vereinbart:

„5. Kurzarbeit

Kurzarbeit kann, wenn sie vom Arbeitsamt anerkannt wird, für den Betrieb, eine Betriebsabteilung oder einzelne Arbeitnehmer nach deren Ankündigung eingeführt werden.”

Die Beklagte rechnete die Vergütung für die Monate Juli 2009 bis November 2009 unter Berücksichtigung einer eingeführten Kurzarbeit vermindert ab, ebenso in der darauf folgenden Zeit bis Februar 2010. Sie hat sich darauf berufen, dass im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt worden und dass die Klägerin durch eine Mitarbeiterin entsprechend informiert worden sei. Die Agentur für Arbeit habe am 20. Juli 2009 für die Betriebsabteilung, in der die Klägerin beschäftigt war, die Einführung von Kurzarbeit bis zum Jahresende und später darüber hinaus genehmigt.

Demgegenüber hat die Klägerin die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam gehalten, die Einführung von Kurzarbeit bestritten und volle Vergütung ebenso wie einen Urlaubsabgeltungsanspruch mit der vorliegenden, bei Gericht am 23. Dezember 2009 eingegangen Klage geltend gemacht.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. April 2010 den Klageanspruch überwiegend als gegeben angesehen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.061,26 EUR brutto abzüglich 4.545,93 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dabei die Vergütungsansprüche der Klägerin monatsweise errechnet und hierzu festgestellt, dass die Ansprüche nicht dadurch geschmälert worden seien, dass bei der Beklagten wirksam Kurzarbeit eingeführt worden sei. Zum einen habe die Beklagte den Beweis für die Bewilligung gerade im Bereich der Klägerin nicht erbracht, zum anderen sei die Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar und sei zudem unklar. Urlaubsabgeltung für 15 Tage im Umfange von 73,58 EUR brutto sei der Klägerin zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 105 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 19. Mai 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 7. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 19. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt zunächst dar, dass und mit welchen Maßgaben für den Bereich der Klägerin seit dem 1. Juli 2009 Kurzarbeit seitens der Bundesagentur für Arbeit bewilligt worden und dass die Klägerin hierüber telefonisch informiert worden sei. Auch für den Bereich Potsdam sei seit dem 1. Oktober 2010 Kurzarbeit seitens der Arbeitsagentur bewilligt worden. In der Sache sei das Urteil des Arbeitsgerichts unrichtig. Die Klägerin könne die von ihr geltend gemachte Differenzvergütung nicht beanspruchen, da die Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag wirksam sei und einer Überprüfung standhalte. Die Klausel sei nicht intransparent, sie stelle klar, dass Kurzarbeit nur bei einer Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit eingeführt werden könne. Eine solche an den gesetzlichen Maßstäben orientierte Klausel sei auch im Sinne der §§ 305 ff. BGB zulässig. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung v...

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