Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung. Tätowierungen als Eignungsmangel für eine Tätigkeit im polizeilichen Objektschutz. Zweifel am Eintreten für die freiheitlich demokratischen Grundordnung bei sichtbaren Tätowierungen wie Totenköpfe oder Revolverpatronen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tätowierungen können dann einen im Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen im Objektschutz der Berliner Polizei zu berücksichtigenden Eignungsmangel begründen, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt für den Bürger als Betrachter direkt (und nicht als Folge einer nur als möglich angesehenen und damit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers überlassenen Wirkung in der Bevölkerung) Zweifel an der geforderten Gewähr des Einstellungsbewerbers begründen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

2. Die zweitgenannte Alternative ist gegeben, wenn der Bewerber zumindest beim Tragen sommerlicher Dienstkleidung sichtbare Tätowierungen trägt, die das Wort "omerta", Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 91a; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9, § 78 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 58 Ga 3617/19)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Auferlegung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller bewarb sich am 19.11.2018 auf eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen beim Zentralen Objektschutz der Polizei des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, eine Einstellung sei aufgrund seiner Tätowierungen ausgeschlossen. Diese bestehen u. a. in der bildlichen Darstellung eines roten Sterns auf dem Hinterkopf des Antragstellers, Totenköpfen auf einem Handrücken und dem äußeren Unterarm, einem Revolver auf dem inneren Oberarm, Revolverpatronen auf dem inneren Ober- und Unterarm, dem unter dem Revolver befindlichen Schriftzug "Romeo und Julia" und dem Wort "omerta" auf dem inneren Unterarm.

Mit dem am 25.03.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, eine der zur Stellenbesetzung am 10.04.2019 vorgesehenen Stellen von Tarifbeschäftigten beim Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat ab neuerlicher Entscheidung über die Stellenbewerbung vorläufig freizuhalten und nicht durch endgültige Bindung hinsichtlich einer/eines Mitbewerberin/Mitbewerbers endgültig anderweitig zu besetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen und lediglich dem Antragsteller am 28.03.2019 zugestellten Beschluss vom 25.03.2019 zurückgewiesen. Weil der Antragsteller gewaltverherrlichende Tätowierungen zur Schau trage, habe der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsermessens von einer fehlenden Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgehen dürfen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 05.04.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Antrag, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, seine Tätowierungen begründeten keinen Zweifel daran, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Sie enthielten auch keine strafbaren Inhalte. Ohne ein dieses regelndes Gesetz habe der Antragsgegner daher nicht von einem Eignungsmangel ausgehen dürfen.

Der Antragsgegner trägt unter Bezugnahme auf eine in der von der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.04.2019 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vor, dass am 10.04.2019 alle ausgeschriebenen und zur Verfügung stehenden Stellen mit den ausgewählten Bewerbern besetzt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren mit widerstreitenden Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

1. Da die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Beschluss ergeht durch die Kammer in voller Besetzung, weil die Erledigungserklärungen in der unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter anberaumten mündlichen Verhandlung erfolgten und deshalb § 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG nicht einschlägig ist. Die mündliche Verhandlung über den als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag vom 05.04.2019 erfolgte entgegen § 78 Satz 3 ArbGG unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, weil das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und die Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers eine mündliche Verhandlung anberaumt hat. In einem solchen Fall ist über die sofortige Beschwerde d...

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