Entscheidungsstichwort (Thema)

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans für die durch Auslaufen befristeter Verträge nach einem Intendantenwechsel Betroffenen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 100 ArbGG.

2. Das Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge ist keine Entlassung im Sinne von § 112a BetrVG.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Das ist anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lässt.

2. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab führt im Rahmen des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht dazu, dass eine Einigungsstelle als “offensichtlich unzuständig„ stets schon dann einzusetzen ist, wenn zwischen den Parteien auch oder nur eine Rechtsfrage im Streit steht. Die anstehenden Rechtsfragen sind vom Gericht vielmehr “fachkundig„ dahin zu prüfen, ob der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage unter ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht fällt und ob etwa die sonstigen formalen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Einigungsstelle überhaupt vorliegen.

3. Bloße “Schwierigkeiten„ bei der Beurteilung einer Sach- und Rechtslage rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme, dass die Einigungsstelle nicht “offensichtlich unzuständig„ ist.

4. Das Auslaufenlassen von 43 befristeten Arbeitsverträgen bei gleichzeitiger Neueinstellung anderer künstlerischer Beschäftigter im selben Umfang stellt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar, da hiermit weder eine geplante Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des reinen Personalabbaus (§ 111 Satz 3 Nr. 1, § 112 a BetrVG) noch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG) verbunden ist. Für eine Erweiterung des Katalogs nach § 111 S. 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG bietet diese Maßnahme keine hinreichenden Grundlage.

 

Normenkette

ArbGG § 100; BetrVG §§ 111, 112a, 76 Abs. 2 Sätze 2-3, § 111 S. 3 Nrn. 1, 4, § 112 Abs. 4-5, § 112a Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.08.2017; Aktenzeichen 29 BV 9313/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2017 - 29 BV 9313/17 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach Intendantenwechsel über den vorgesehenen Fristablauf hinaus nicht verlängert wurden.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mit 192 Arbeitnehmern (Stand November 2016) ein Theater in Berlin. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

Die Arbeitsverhältnisse der künstlerisch beschäftigten Arbeitnehmer wurden parallel zu der Laufzeit des Vertrages mit dem Intendanten auf jeweils zwei Jahre befristet. Aufgrund eines Intendantenwechsels zum 31.07.2017 entschloss sich die Beklagte die Arbeitsverhältnisse von 43 der insgesamt 78 künstlerisch Beschäftigten über den vorgesehenen Fristablauf hinaus nicht fortzuführen, sondern an deren Stelle neue künstlerische Mitarbeiter einzustellen. Mit einem Teil dieser Mitarbeiter schloss die Beteiligte zu 2) als "Abwicklungsverträge" bezeichnete Vereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristungsablauf enden (§ 1), für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt werden (§ 2) und auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichtet werden solle (§ 5). Für die Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 69 und 70 d.A. Bezug genommen.

Im Hinblick auf diese personellen Veränderungen begannen die Betriebsparteien auf Aufforderung des Betriebsrats bereits 2016 mit Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans. Diese Verhandlungen scheiterten im Ergebnis an den unterschiedlichen Vorstellungen der Betriebsparteien über die Höhe des bereitzustellenden Gesamtbudgets. Mit Beschluss vom 30.05.2017 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beauftragte seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines Verfahrens zur Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden (Bl. 31 d.A.).

Mit Beschluss vom 18.08.2017 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da weder eine Betriebsänderung ...

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