Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 31.08.1990; Aktenzeichen 13 Ca 137/90 A)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 31.08.1990 – Az. 13 Ca 137/90 A – insoweit abgeändert, als die Klage insgesamt abgewiesen worden ist:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständigem betrieblichen Altersruhegeld für die Zeit von Januar 1989 bis Februar 1991 DM 18.653,70 brutto nebst 4 % Zinsen p.a. aus DM 8.093,50 brutto für die Zeit vom 13.03.1990 bis 20.03.1991 und 4 % Zinsen p.a. aus DM 18.653,70 brutto seit 21.03.1991 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger ab 01.04.1991 monatlich zum 01. eines Monats jeweils für den vorangegangenen Monat ein betriebliches Altersruhegeld in Höhe von DM 944,25 brutto zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/100, die Beklagte 95/100 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit ab Juni 1989 sowie wegen unterbliebener Rentenerhöhungen für die Zeit vom Januar bis Mai 1989.

Die Beklagte ist eine Einzelfirma. Alleininhaber ist … und zwar seit 01.01.1971. Die Beklagte bzw. eine Reihe rechtlich selbständiger Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatten sich bis Ende der achtziger Jahre mit der Herstellung und dem Vertrieb von Putz- und Reinigungsmitteln hauptsächlich auf petrochemischer Basis befaßt. Darunter befanden sich unter anderem Markenartikel der Schuh- und Lederpflege wie „Agal, Kavalier und Domino”, die zuletzt über rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaften abgesetzt wurden.

Nach gewerbepolizeilichen und umweltschutzrechtlichen Auflagen in den Jahren 1986 und 1987 wurde die Produktion auf dem Betriebsgelände der Aktiengesellschaft Union eingestellt. Der Vertrieb der Waren wurde beendet, die Markenartikelfirmen samt Rechten daran verkauft. Gesellschaften wurden liquidiert, darunter jedenfalls die …, die … und die … (siehe Anhang zur Bilanz der … zum 31.12.1987, Bl. 17 d.A.).

Hauptgesellschafter und Geschäftsführer aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung war bis zum 31.12.1970 … seit 01.01.1971 dessen Sohn, der Inhaber der Beklagten.

Nach dem 2. Weltkrieg wurde den Arbeitnehmern der … und Arbeitnehmern solcher Unternehmen, die auf ihrem Betriebsgelände in … beschäftigt waren, die Möglichkeit geboten, sich am Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von DM 10.000,00 „still” zu beteiligen. Damit verbunden war ein sogenanntes „Partnerschaftsmodell”, das an das Betriebsverfassungs- und Tarifrecht der Bundesrepublik Deutschland angelehnt war (siehe dazu die Darstellung der Betriebskonstitution und des Sozialstatuts der … sowie die Arbeitsordnung der … und ihrer Tochtergesellschaften jeweils in der Fassung von 1971 in der Anlage der Akten des Arbeitsgerichts Stuttgart im Rechtsstreit … ./. … 9 (13) Ca 182/88 A, folgend nur noch … ./. … genannt). Arbeitnehmer, die Anteile gezeichnet hatten, mindestens 25 Jahre für die … oder eines der von ihr selbst als „Tochtergesellschaften” bezeichneten Unternehmen tätig waren und denen die sogenannte silberne oder goldene Ehrennadel verliehen war, hatten Anspruch auf eine betriebliche Zusatzrente im Rahmen der Satzung der …. Die Höhe der einzelnen Renten wurde vom Vorstand der Stiftung festgelegt und war vom jeweiligen Stiftungsvermögen abhängig (III C d des Sozialstatuts). Das Stiftungsvermögen wurde durch Zuwendungen der Träger- (bzw. Stifter-) Unternehmen aufgebracht. Die von der … an die Träger der silbernen und goldenen Ehrennadeln ausbezahlten Renten belaufen sich auf höchstens DM 145,00 monatlich (siehe Bl. 83 d.A. … ./. …). Vorstand auch der Stiftung ist seit 01.01.1971 der Inhaber der Beklagten.

Der Kläger ist am … geboren und verheiratet.

Im Mai 1930 ist er in das Unternehmen der … eingetreten. Von 1939 bis 1947 kam das Anstellungsverhältnis durch Kriegsteilnahme und Gefangenschaft des Klägers zum Ruhen. Fortgesetzt wurde es danach zunächst nicht mit der …, die 1935 in eine Einzelfirma umgewandelt worden war, sondern mit der Firma … Zwischen dieser Gesellschaft und der Beklagten bestand bis 1940 ein Organschaftsverhältnis. Auch nach der formellen Entflechtung blieben beide Firmen eng verbunden. Die … hatte das Alleinvertriebsrecht für alle von der Beklagten hergestellten Produkte. Sie hatte Betriebsräume auf dem Gelände der Beklagten angemietet. Der Zugriff auf die Produkte der Beklagten war ihr über ein auf dem Betriebsgelände der … eingerichtetes Konsignationslager ermöglicht. Zwischen dem Geschäftsführer der … und dem jeweiligen Inhaber der Beklagten bestand Personenidentität. Arbeitnehmer der Beklagten wurden für die Fa. … tätig

Am 28.04.1951 wurde dem Kläger, von der Fa. … (vorzeitig) die silberne Firmenehrennadel nach dem Sozialstatut des Jahres 1950 verliehen und ihm gleichzeitig mitgeteilt, daß er einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Pensio...

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