Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 HBG. Erfasste Arbeitsverhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB findet auch auf Arbeitsverhältnisse mit technischen und damit nicht kaufmännischen Arbeitnehmern Anwendung.

 

Normenkette

HGB § 61 Abs. 2, § 60; ArbGG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 26 Ca 1485/03)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 17.09.2003 (Az. 26 Ca 1485/03) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz.

Der Kläger war bis zum 31.10.1997 Inhaber der Firma xxx-xxxxxxxxxx Werkstatt xxxxxxxxx. Der Kläger stellte den Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27.04.1993 ab dem 03.05.1993 als Betriebsleiter ein. In dem Kleinbetrieb des Klägers war der Beklagte für die technische Arbeitsvorbereitung, die Fertigungsüberwachung und die Kundenbetreuung zuständig und war gegenüber vier gewerblichen Arbeitnehmern weisungsbefugt. Außerdem führte der Beklagte auch Schweißarbeiten durch. Ob der Beklagte in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses – aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers – auch kaufmännische Tätigkeiten durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien umstritten.

Im Mai 1995 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass er aus gesundheitlichen Gründen das Unternehmen verkaufen wolle. Der Beklagte bekundete Interesse am Erwerb des Unternehmens. Zu konkreten Verkaufsgesprächen kam es zwischen den Parteien aber nicht. Der Kläger führte jedoch weitere Gespräche mit Dritten. Herr xxxxxx bot dem Kläger für den Erwerb des Unternehmens knapp 500 000,00 DM. Mit Herrn xxxxxxxx schloss der Kläger am 29.04.1997 einen schriftlichen Vorvertrag mit einem Kaufpreis von 520 000,00 DM ab. Am 14.05.1997 schied der Beklagte beim Kläger aufgrund fristloser Eigenkündigung aus. Am 01.07.1997 trat Herr xxxxxxxx vom Vorvertrag zurück. Am 21.10.1997 verkaufte der Kläger das Unternehmen an Herrn xxxxxx, jedoch nur noch zu einem Kaufpreis von 390 000,00 DM.

Den gegenüber dem Vorvertrag um 130 000,00 DM (66.467,94 EUR) reduzierten Kaufpreis macht der Kläger als Schadenersatz geltend. Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte den Verkauf des Unternehmens an Dritte habe verhindern wollen. Der Beklagte habe noch vor seinem Ausscheiden eine Konkurrenzfirma gegründet. Für diese Konkurrenzfirma habe der Beklagte Kunden des Klägers und alle Arbeitnehmer des Klägers abgeworben. Der Kläger sei deshalb im Mai 1997 plötzlich ohne Arbeitnehmer gewesen, in dem Zeitraum, in dem sich Herr xxxxx aufgrund seines Vorvertrages in den Betrieb habe einarbeiten wollen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb Herr xxxxxx vom Vorvertrag zurückgetreten sei und der Kläger von Herrn xxxxx nur noch einen geringeren Kaufpreis habe erzielen können. Des Weiteren verlangt der Kläger als Schadenersatz auch die Rechtsanwaltsgebühr des vorgerichtlich aufgetretenen Rechtsanwaltes in Höhe von 1 016,45 EUR. Dieser Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 24.10.2002 die Schadenersatzansprüche des Klägers erstmals schriftlich geltend gemacht.

Der Kläger hat mit der am 06.06.2003 bei Gericht eingereichten Klage beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67 484,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Er habe erst nach seinem Ausscheiden beim Kläger ein Unternehmen erworben und sei erst ab Juni 1997 dafür tätig geworden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat nach mündlicher Verhandlung, in der die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt haben, in dem am 17.09.2003 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Urteil begründet die Klagabweisung damit, dass mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verjährt seien. § 61 Abs. 2 HGB sei auch auf nicht kaufmännische Angestellte anwendbar und gelte grundsätzlich für alle Ansprüche, die der Arbeitgeber aus Wettbewerbsverstößen herleite. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 52 bis 54 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 17.10.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.11.2003 eingelegte und am 16.12.2003 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger an, dass der Beklagte technischer Angestellter gewesen sei. Auf technische Angestellte finde die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB keine Anwendung (BAG, Urteil vom 16.01.1975 – 3 AZR 72/74). Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien deshalb noch nicht verjährt und im Übrigen auch begründe...

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