Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Undifferenziertheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Genauso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder hinreichend genaue zeitliche Angaben noch nähere Einzelheiten und Umstände der angesprochenen Vorfälle, wie etwa Ort, beteiligte Personen und Ähnliches, sowie bei Beanstandungen der Arbeitsleistung als mangel- oder fehlerhaft keinerlei inhaltliche Angaben zu der Bezugsgröße der verlangten fehlerfreien Arbeitsleistung enthalten, dazu geeignet, den Arbeitnehmer entsprechend in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.

2. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert sind.

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.04.1989; Aktenzeichen 4 Ca 337/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442143

RzK, I 1 64 (LT1-2)

ArbuR 1992, 121-122 (L1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 25 (LT1-2)

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