Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingter Aufhebungsvertrag wegen häufiger Krankheitszeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach der Arbeitsvertrag ohne Kündigung enden soll, wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres einen bestimmten Umfang überschreiten, stellt als bedingter Aufhebungsvertrag eine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzes dar und ist deshalb unwirksam.

2. Auch als Vergleich nach § 779 BGB wäre eine solche Vereinbarung rechtsmißbräuchlich und deshalb nichtig, solange kein offener Streit über die Beendigung besteht, insbesondere das Kündigungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.

 

Normenkette

KSchG; BGB §§ 305, 779, 158 Abs. 1, § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 21.03.1990; Aktenzeichen 3 Ca 6745/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442342

BB 1991, 209

BB 1991, 209-210 (T)

DB 1991, 918-919 (ST1)

AiB 1991, 32 (L1-2)

BetrR 1991, 277-278 (LT1-2)

EEK, II/200 (ST1)

RzK, I 9i Nr 18 (S1)

LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 3 (LT1-2)

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