Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilungspflicht bei Auslandserkrankungen. Fristlose Kündigung

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitnehmer, der im Anschluß an einen Urlaub im Ausland erkrankt, ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit die volle Wahrheit mitzuteilen, da dieser im Bereich der Auslandserkrankungen erschwerte Nachweismöglichkeiten unredlichen Verhaltens hat. Unterläßt ein derartig erkrankter Arbeitnehmer mit fast sechsjähriger Beschäftigungszeit in zwei Unterredungen mit seinem Arbeitgeber über die Erkrankung die Mitteilung, daß er vom Vertrauensarzt mehrere Tage früher für gesund erklärt wurde als vom Hausarzt, und fordert er schriftlich Lohnfortzahlung für zwei dieser Tage, begeht er eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Vertrauensbereich. Diese berechtigt den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 10.07.1986; Aktenzeichen 5 Ca 112/86 H)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442302

EEK, II/181 (ST1-2)

NZA 1987, 422-422 (S)

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