Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverlängerung. tarifvertragliche Pflicht zur Übernahme. sachgrundlose Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Berufsausbildungsverhältnis steht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs 2 S. 1 TzBfG nichts entgegen. Bei dem Berufsausbildungsverhältnis handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

2. Eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden für eine Mindestdauer (hier: Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metallindustrie Süd-Württemberg-Hohenzollern) wird auch durch den Abschluss eines befristeten Vertrages ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG erfüllt, da die Möglichkeit der Befristung mit Sachgrund die sachgrundlose Befristung nicht ausschließt.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 25/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 15.04.2008, Az. 8 Ca 25/08, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2008 geendet hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 01.09.2002 als Auszubildende zur Industriemechanikerin beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung.

Mit Schreiben vom 09.10.2005 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Manteltarifvertrag für Auszubildende übernommen werde und zwar „in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis (gem. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 3)”. Unter dem auf dem Schreiben angebrachten Zusatz in kursiver Schrift: „Mit den oben genannten Bedingungen erkläre ich mich einverstanden” unterschrieb die Klägerin.

§ 9.1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende lautet wie folgt:

„Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden spätestens 3 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen.”

Die Übernahme erfolgt im Rahmen der Personalreserve zunächst in einen Aufgabenbereich, für den momentan der dringendste Bedarf besteht. Da diese Einsatzorte ständig überprüft werden, kann der Fall eintreten, dass ein Wechsel in eine Aufgabe notwendig wird. Die vorläufige organisatorische Zuordnung, die Aufgabenstellung und die Vergütung können Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen, den wir Ihnen kurz vor Abschluss Ihrer Ausbildung zukommen lassen werden. Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt an dem Tag nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.”

§ 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung enthält zur Übernahme von Auszubildenden folgende Regelung:

„3. Übernahme von Auszubildenden

3.1 Auszubildende werden im Grundsatz nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 6 Monate – nach bestandener Abschlussprüfung nach dem 1. Januar 2001 für mindestens 12 Monate – in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

3.2 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Ziffer 3.1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.

3.3 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß Ziffer 3.2, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die in Ziffer 2.6 genannte tarifliche Schlichtungsstelle.”

Am 02.02.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der bei Vertragsbeginn am 03.02.2007 „nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 28.02.2007 befristet” sein sollte. Drucktechnisch fett hervorgehoben war allein das Datum.

Im Oktober 2006 wurde das bis zum 28.02.2007 befristete Arbeitsverhältnis schriftlich bis zum 31.01.2008 verlängert.

Mit der am 24.01.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Nach Ablauf der allein möglichen Befristung nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung von 12 Monaten sei eine weitere Befristung weder mit noch ohne Sachgrund möglich.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 05.10.2006 nicht beendet ist und über den 31.01.2008 unbefristet fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Industriemechanikerin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei mit ...

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