Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung und Sozialauswahl. Nachschieben von Gründen und Betriebsratsanhörung. Direktionsrecht qua Formularvertrag und AGB-Kontrolle. Inhalt und Reichweite einer Formularfreistellungsklausel in Bezug auf Beschäftigungs- und Weiterbeschäftigungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat objektiv unvollständig an, etwa weil er dem Betriebsrat die Gründe für die durchgeführte Sozialauswahl nicht mitteilt, ist es ihm verwehrt, im Kündigungsschutzprozess die dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Gründe nachzuschieben.

2. Eine formularvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber einschränkungslos das Recht einräumt, „den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung freizustellen”, ist nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 3; BGB § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 14 Ca 2149/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird auf seinen Hilfsantrag dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom19.07.2006 – 14 Ca 2149/06 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2006 hinaus zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit vollzeitiger Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites weiter zu beschäftigen.

2. Im Übrigen wird sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Rechtsstreites.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 15.02.2006 zum 31.03.2006, deren Änderungsangebot der Kläger nicht vorbehaltlich angenommen hat, und damit zusammenhängend über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens einschließlich der Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2006 dem Kündigungsschutzantrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung entsprochen, die Beklagte habe sowohl zum „Änderungsteil” der ausgesprochenen Änderungskündigung als auch zur für die Änderungskündigung modifiziert geltenden Sozialauswahl nicht ausreichend vorgetragen. Das mittels Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Weiterbeschäftigungsbegehren hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der auf tatsächliche Weiterbeschäftigung als Kurierfahrer gerichtete Hauptantrag sei für die Vergangenheit aufgrund von Unmöglichkeit und für die Zukunft wegen der arbeitsvertraglichen Freistellungsberechtigung der Beklagten unbegründet. Der angefallene Hilfsantrag sei mangels Bestimmtheit im Sinne von § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils unter I ergänzend Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 11.08.2006 zugestellte Urteil legte diese mit beim Berufungsgericht am 23.08.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese innerhalb der bis zum 13.11.2006 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 13.11.2006 eingegangenem Schriftsatz aus.

Die Beklagte rügt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insofern, als ein anderer als der mit der Änderungskündigung angebotene Teilzeitarbeitsplatz im S.-C. S. nicht verfügbar sei. Freie geeignete Arbeitsplätze, auf denen der Kläger vertragsgemäß in Vollzeit eingesetzt werden könne, gebe es nicht. Der Kläger sei der Tarifgruppe 3 zugeordnet. Vollzeitstellen gebe es nach der Umstrukturierung ausschließlich in der Disposition (TG 4) und in Leitungsfunktionen (TG 5 und AT) sowie in der Sachbearbeitung regionaler Aufgaben wie Personal und Controlling (TG 4 oder 5), mithin in höher dotierteren Stellen, auf die der Kläger keinen Anspruch habe. Daneben gebe es in ihren operativen Betrieben lediglich zwei weitere Tätigkeitsbereiche/Abteilungen, nämlich die der Umschlagmitarbeiter, das so genannte Terminal-Handling (TG 3) und die Dateneingabe (Data Capture). Im Terminal-Handling würden aber auch ausschließlich Teilzeitstellen vorgehalten; die Data Capture sei der Tarifgruppe 2 zugeordnet; auch dort gebe es ausschließlich Teilzeitstellen. Der Kläger könne auch nicht einwenden, dass eine gegebenenfalls durchzuführende Sozialauswahl fehlerhaft gewesen sei. Die Sozialauswahl vor Ausspruch einer Kündigung sei stets streng betriebsbezogen durchzuführen. Die durch Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG geschaffenen betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen seien nur für betriebsverfassungsrechtliche Fragen relevant; in allen anderen Bereichen, zum Beispiel im Kündigungsschutz, sei ungeachtet dessen weiterhin auf den allgemeinen Betriebsbegriff abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei eine durchzuführende Sozialauswahl auf die Mitarbeiter des S.-C. S. beschränkt gewesen. Eine Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern des Terminal-Handlings sei nicht ...

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