Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend.

2. Ein zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten vereinbartes Ticketsystem (EDV-spezifische Aufträge von Arbeitnehmern des Dritten werden nach Eröffnung eines Tickets vom Dritten bearbeitet) ist unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Wenn allerdings Arbeitnehmer des Dritten außerhalb dieses Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens direkt beauftragen und unter zeitlich-örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.

3. Wenn es sich bei diesen Direktbeauftragungen nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.

4. Will ein in einem Drittbetrieb eingesetzter Arbeitnehmer geltend machen, zwischen ihm und dem Inhaber des Drittbetriebes gelte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zu Stande gekommen, und ist streitig, ob sein Einsatz in dem Drittbetrieb aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder eines Dienst- oder Werkvertrages erfolgt ist, so muss er diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung ergibt. Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast allerdings zunächst auf die Darlegung solcher Umstände beschränken, die seiner Wahrnehmung zugänglich sind und auf Arbeitnehmerüberlassung hindeuten (Eingliederung, Weisungsstruktur). Dann ist es Sache des Arbeitgebers die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, wonach die Abgrenzungskriterien Eingliederung und Weisungsstruktur auch in der gelebten Vertragsdurchführung werkvertragstypisch ausgestaltet sind.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 1 S. 1, § 9 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 29.10.2012; Aktenzeichen 28 Ca 9536/11)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2012 - 28 Ca 9536/11 - abgeändert.

    Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht.

  2. Die Gerichtskosten 1. Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 50 % und die Kläger zu jeweils 25 %. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 je zu 50 %, die Beklagte zu 1 die der Kläger zu jeweils 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1 zu tragen.

  3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen.

Der 1957 geborene Kläger zu 1 ist für die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) seit Oktober 2001 tätig, der 1960 geborene Kläger zu 2 seit März 2001. Beide Kläger arbeiteten bei der Beklagten im Rahmen von Werkverträgen als Fachkräfte für Informationstechnologie (im Folgenden: IT) in mehreren Projekten in S. und der näheren Umgebung. Seit 2006 bzw. 2007 wurden die Kläger bei der Beklagten in deren Betrieb S.-M. (Konzernzentrale) im Bereich ITI/EH eingesetzt. Der Geschäftsbereich ITI/EH unterstützt den gesamten Betrieb S.-M. im Bereich der Informationstechnologie. Dort arbeiten nach den nicht bestrittenen Angaben der Beklagten ca. 25 Arbeitnehmer der Beklagten. Außerdem werden in dieser Abteilung nach den nicht bestrittenen Angaben der Kläger 30 bis 40 Beschäftigte von verschiedenen Subunternehmern im Rahmen von Werkverträgen eingesetzt.

Der Tätigkeit der Kläger bei der Beklagten liegen zuletzt folgende Vertragskonstellationen zu Grunde:

Verträge zwischen der Beklagten und der Firma C. AG & Co. OHG (im Folgenden: C. ):

Die Beklagte schloss mit C. einen "Rahmenvertrag über die Erbringung von IT-Betriebsleistungen" vom 27. April 2009, nachdem die Beklagte zuvor einen solchen Vertrag mit der Firma T. I. GmbH abgeschlossen hatte.

C. ist ein großer herstellerübergreifender Dienstleister für Informationstechnologie und beschäftigt in Deutschland mehrere tausend Mitarbeiter. In der Präambel dieses Vertrags mit C. heißt es, die Beklagte benötige Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) und C. sei auf die Erbringung von Leistungen auf diesem Gebiet spezialisiert; C. als Provider sei bereit und dazu in der Lage, die jeweils von der Beklagten beauftragten Leistungen zur Zufriedenheit der Beklagten auf der Grundlage der in diesem Rahmenvertrag beschriebenen Bedingungen zu erbringen. Gemäß Ziffer 2.2.1 dieses Rahmenvertrags werden zur Konkretisierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten jeweils Einzelverträge nach einem vorgegebenen Muster mit dem Rahmenvertrag als integralen Bestandteil ...

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