Rz. 51
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Beschäftigte i. S. v. § 40 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.
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