Rz. 18

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.

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