3.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 12

[1] GVBl. 1993 I S. 498.
[2] GVBl. Nr. 5 2016 S. 1, 15.
[3] GVBl. II/05, Nr. 03, S. 57.

3.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 13

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 14 Abs. 2 BbgWBG

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,

deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt.

3.3 Wartezeit (§ 16 BbgWBG)

 

Rz. 14

Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.

3.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung

 

Rz. 15

Nach § 14 Abs. 1 BbgWBG kann Bildungsurlaub für die politische, berufliche und kulturelle Weiterbildung beansprucht werden.

3.5 Dauer (§ 15 BbgWBG)

 

Rz. 16

Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder verringert sich der jeweilige Anspruch entsprechend.

3.6 Übertragbarkeit (§ 18 BbgWBG)

 

Rz. 17

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden.

3.7 Anrechnung (§ 15 Abs. 3, § 19 BbgWBG)

 

Rz. 18

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.

3.8 Verfahren (§ 17 BbgWBG)

 

Rz. 19

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen. Bei Ablehnung des Antrags muss eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gewährt werden.

3.9 Sonstiges

 

Rz. 20

Nach § 22 BbgWBG gelten die §§ 9, 11 und 12 BUrlG für die Berechnung des Bildungsurlaubsentgelts und im Falle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs entsprechend. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt (§ 23 Abs. 2 BbgWBG). Das Gesetz regelt in § 24 BbgWBG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen. § 25 BbgWBG sieht eine Pflicht zur Betreuung von Kindern bis zu 6 Jahren, die im Haushalt der freigestellten Personen leben, durch die Heimbildungsstätte vor, wenn keine anderweitige Betreuung durch das örtliche Angebot von Kindertagesstätten gewährleistet werden kann.

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