Rz. 10

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen desselben Arbeitgebers, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 beschäftigten Personen kann der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 BiZeitG die Freistellung auch ablehnen, wenn 10 % der sämtlichen Anspruchsberechtigten insgesamt zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, so gilt die Freistellung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BiZeitG als erteilt. Dem Arbeitnehmer muss der Bildungsurlaub bei Ablehnung des Antrags bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt gewährt werden.

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