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Nach § 7 ThürBfG wird das Arbeitsentgelt während der Bildungsfreistellung entsprechend den einzel- oder tarifvertraglichen sowie gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub fortgezahlt. Beschäftigte müssen sich auf ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt aber anrechnen lassen, was sie als Entgeltersatz wegen der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von anderer Seite aufgrund anderer Bestimmungen erhalten oder erhalten können. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 8 ff. ThürBfG geregelt.

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