Rz. 101

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, soweit dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsfreistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nicht auf den Bildungsfreistellungsanspruch angerechnet.

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