13.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 95

  • Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG SH) vom 6.3.2012[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.1.2017.[2]
  • Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung – BilFVO) v. 16.5.2017[3]
[1] GVBl. 2012 S. 282.
[2] GVBl. 2017 S. 123.
[3] GVOBl. 2017, 319.

13.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 5 WBG SH)

 

Rz. 96

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
  • Landesbeamte und Landesrichter,

soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.

13.3 Wartezeit (§ 11 WBG SH)

 

Rz. 97

Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses erworben.

13.4 Anerkannte Themen (§ 5 WBG SH)

 

Rz. 98

Bildungsfreistellung kann für Weiterbildungsveranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement in Anspruch genommen werden.

13.5 Dauer (§ 6 WBG SH)

 

Rz. 99

Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf 6 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als 2 Jahre erfolgen. Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30.9. des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

13.6 Übertragbarkeit (§ 7 Abs. 7 WBG SH)

 

Rz. 100

Wurde die Bildungsfreistellung für das laufende Kalenderjahr wiederholt abgelehnt, ist der Bildungsfreistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. In diesem Fall können der Bildungsfreistellung im folgenden Jahr keine Versagungsgründe entgegengehalten werden.

13.7 Anrechnung (§§ 9, 10 WBG SH)

 

Rz. 101

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, soweit dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsfreistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Bildungsfreistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf Veranlassung des Arbeitgebers wird nicht auf den Bildungsfreistellungsanspruch angerechnet.

13.8 Verfahren (§ 7 WBG SH)

 

Rz. 102

Der Freistellungsanspruch zum Zwecke der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung muss dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, mitgeteilt werden. Dabei ist die Anerkennung der Veranstaltung nachzuweisen. Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Beschäftigten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

13.9 Sonstiges

 

Rz. 103

Nach § 12 WBG SH wird die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten 12 Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 17 ff. WBG SH geregelt.

Seit August 2021 kann die Bildungsfreistellung nicht nur für Veranstaltungen in Präsenz, sondern auch für reine Online- sowie auch für Hybridveranstaltungen, in Anspruch genommen werden.[1]

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