Rz. 78

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Auszubildende sowie alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens 2-jährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden,
  • Beamte und Richter,

deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt.

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