Rz. 78
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Auszubildende sowie alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens 2-jährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden,
- Beamte und Richter,
deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt.
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