Rz. 75

Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Bildungsfreistellung dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitteilen. Dabei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung nach § 5 Abs. 2 BfG RP ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Vor einer derartigen Ablehnung ist der Betriebs- oder Personalrat nach den jeweils dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beteiligen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. In Kleinbetrieben, in denen i. d. R. nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt werden besteht nach § 2 Abs. 4 BfG RP kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden.

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