Rz. 74

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Reglungen, betrieblichen Vereinbarungen oder auf sonstigen vertraglichen oder betrieblichen Regelungen über Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung beruhen, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf den Anspruch nach dem BFG RP angerechnet werden, wenn sie den § 3 BfG RP niedergelegten Zielen entsprechen.

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