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Die Arbeitnehmerweiterbildung dient nach § 3 BfG RP der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Dabei dient die berufliche Weiterbildung der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein. Die gesellschaftspolitische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zur Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung oder deren Verbindung dienen insbesondere auch der Gleichstellung von Mann und Frau und von behinderten und nicht behinderten Menschen. Dabei soll die Weiterbildungsveranstaltung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BfG RP mindestens 3 Tage in Block- oder Intervallform und in der Regel mindestens je Tag durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden umfassen.

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